Anspruch auf Weihnachsgeld trotz Freiwilligkeitsklausel im Arbeitsvertrag

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.2.2013 (Aktenzeichen 10 AZR 177/12) einem Arbeitnehmer Recht gegeben, der seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Weihnachtsgeld verklagt hatte. Der Arbeitnehmer hatte im konkreten Fall seit seiner Einstellung im Jahr 2004 bis zum Jahr 2008 jeweils Weihnachtsgeld erhalten. Ab 2009 stellte der Arbeitgeber die Zahlung ein.

Im Arbeitsvertrag hieß es auszugsweise:

„Freiwillige soziale Leistungen richten sich nach dem betriebsüblichen Rahmen. Zurzeit werden gewährt: ... Weihnachtsgeld in Höhe von ..."

Ferner hieß es dort:

„Die Zahlung der betrieblichen Sondervergütungen (Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld, Vermögenswirksame Leistungen) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft."

Bei den Zahlungen erhielten die Arbeitnehmer jeweils ein Schreiben, in dem es hieß:

„Bei dieser Gratifikation handelt es sich um eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht und kein Anspruch in den folgenden Jahren hergeleitet werden kann."

Trotz alledem hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Das BAG begründet hierzu: Die Arbeitsvertragsklausel sei vorformuliert und damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Unklarheiten der Klausel gehen damit zulasten des Verwenders, also des Arbeitgebers. Da es im Arbeitsvertrag heiße, dem Arbeitnehmer werde ein Weihnachtsgeld „gewährt", müsse er dies als Anspruch verstanden haben. Auf die anderen Hinweise komme es nicht mehr an.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Trotz Freiwilligkeitsklauseln im Arbeitsvertrag und Freiwilligkeitshinweisen bei Auszahlung kann es in vielen Fällen sein, dass dennoch ein einklagbarer Anspruch auf Weihnachtsgeld (oder andere Sonderzahlungen wie z. B. Urlaubsgeld) besteht!

Arbeitgeber müssen sowohl bei der Vertragsgestaltung, als auch bei der tatsächlichen Handhabung äußerst vorsichtig sein, wenn sie sicherstellen wollen, dass Leistungen wirklich nur freiwillig erfolgen.


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