Ansprüche gegenüber Ehepartner, der sich nach Trennung/Scheidung an meinem/unserem Konto bedient?

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Habe ich Ansprüche gegenüber meinem Ehepartner, der sich nach Trennung/Scheidung an meinem/unserem Konto bedient?

In vielen Ehen hat ein oder beide Ehepartner ein Einzelkonto, auf die der andere Ehepartner mittels einer Vollmacht Zugriff hat. Nicht selten besteht auch ein Gemeinschaftskonto, zumeist in Form eines „Oder-Kontos“. Während einer funktionierenden Ehe gibt es in der Regel keine Probleme, wenn ein bevollmächtigter Ehepartner vom Konto des anderen oder vom Gemeinschaftskonto Abhebungen tätigt oder Überweisungen vornimmt.

Was aber wenn die Ehe scheitert?

Solange die Kontenvollmachten nicht widerrufen wurden bzw. ein Gemeinschaftskonto nicht aufgelöst wurde, sind beide Ehepartner im Verhältnis zur Bank berechtigt, zumindest im Rahmen des Guthabens Verfügungen über dasselbe zu treffen. Im Verhältnis der Ehepartner zueinander, im sogenannten Innenverhältnis, können sich aber Schadensersatz-, Herausgabe- und Ausgleichsansprüche ergeben. Hierbei ist zu differenzieren, ob die Verfügung ein Einzel- oder Gemeinschaftskonto betraf und ob die Verfügung während intakter Ehe oder nach der Trennung erfolgte.

1. Verfügungen betreffend das Einzelkonto während intakter Ehe 

Schadensersatz-, Herausgabe- bzw. Ausgleichsansprüche kommen nur in Betracht, wenn der Kontoinhaber nachweisen kann, dass die Verfügung nicht von der erteilten Kontovollmacht umfasst war.

2. Verfügungen betreffend das Einzelkonto nach Trennung 

Verfügungen betreffend ein Einzelkonto nach der Trennung der Ehepartner sind im Innenverhältnis nicht mehr von der Kontovollmacht gedeckt, sodass dem Kontoinhaber Schadensersatzansprüche bzw. Herausgabe- oder Ausgleichsansprüche zustehen können, wenn der bevollmächtigte Ehepartner nicht nachweist, dass die Kontenverfügung erforderlich war, um den Unterhalt der Restfamilie zu decken.

Eine Ausnahme stellt hier die sogenannte Bruchteilsgemeinschaft, die auch hinsichtlich eines Einzelkontos bestehen kann, dar. Wenn zum Beispiel die Ehepartner Einzahlungen auf das Einzelkonto eines Ehepartners vornehmen zum Zwecke des späteren Erwerbs einer Immobilie oder gemeinsamer Anschaffungen, wie Hausrat oder Pkw, vom Guthaben auf diesem Einzelkonto, kann eine Bruchteilsgemeinschaft angenommen werden. In diesem Falle ist im Zweifel von einer hälftigen Teilhabe beider Ehepartner am Kontoguthaben auszugehen und damit die Möglichkeit, dass auf Verlangen eines Ehepartners jederzeit die Gemeinschaft aufgehoben werden kann und das Guthaben geteilt wird.

3. Verfügungen betreffend das Gemeinschaftskonto während intakter Ehe 

Hinsichtlich des Guthabens auf einem Oder-Konto sind die Ehepartner im Innenverhältnis zueinander zu Abhebungen zu gleichen Teilen berechtigt. Während intakter Ehe geht man allerdings von einem konkludenten Verzicht auf Ausgleichsansprüche aus, auch wenn ein Ehepartner über mehr als die Hälfte des Kontenguthabens verfügt, sofern die Verfügung der gemeinschaftlichen Lebensplanung entsprechenden Zwecken dient.

4. Verfügungen betreffend ein Gemeinschaftskonto nach Trennung 

Wenn nach der Trennung ein Ehepartner über mehr als die Hälfte des Guthabens auf dem Gemeinschaftskonto verfügt, besteht in der Regel seitens des anderen Ehepartners ein Ausgleichsanspruch. Dies gilt nur dann nicht, wenn etwas anderes bestimmt ist, zum Beispiel gemeinsame Schulden der Eheleute bezahlt werden oder der Unterhalt der Restfamilie sichergestellt werden muss.

5. Fazit 

Der häufig gehörte Rat, der vom Einzelkontoinhaber bevollmächtigte Ehepartner bzw. der Gemeinschaftskontoinhaber sollte mit der Trennung das maßgebende Konto „abräumen“, kann sich als verhängnisvoll erweisen, wenn der (Mit-Konteninhaber) Schadensersatz-, Herausgabe- oder Ausgleichsansprüche geltend macht. Der Inhaber eines Einzelkontos sollte spätestens mit der Trennung unverzüglich gegenüber der Bank die zugunsten des anderen Ehepartners ausgestellte Vollmacht widerrufen. Ein Gemeinschaftskonto sollte einvernehmlich aufgelöst werden und das Guthaben hälftig auf Einzelkonten der Ehepartner übertragen werden.

Ihre Fachanwältin für Familienrecht berät und vertritt Sie gerne, wenn es im Zusammenhang mit unberechtigten Kontenverfügungen zu Problemen kommt. Wichtig ist in derartigen Fällen, rasch zu agieren.


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