Arbbeitplatz gekündigt? Kündigungsschutzklage jetzt!

  • 1 Minuten Lesezeit

Jährlich werden nach Schätzungen über 1 Million Kündigungen in Deutschland ausgesprochen.

Viele davon sind unwirksam, weil Formalien oder sachliche Rechtfertigungsgründe nicht beachtet wurden.

So muss eine Kündigung u. a. schriftlich ergehen. Dies regelt § 623 BGB.

Gleichfalls unwirksam ist die Kündigung, wenn sie ohne Anhörung des Betriebsrats erging, soweit ein solcher existiert.

Häufig wurde ferner die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Hierzu finden sich Regelungen in § 622 BGB. 

Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, d. h. im Betrieb mehr als zehn Beschäftigte arbeiten und das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate angedauert hat, stehen die Chancen für eine Kündigungsschutzklage außerordentlich gut. Diese ist dann nur rechtmäßig, wenn ein sozialer Rechtfertigungsgrund für die Kündigung besteht.

Besonderen Kündigungsschutz genießen ferner Schwangere und Schwerbehinderte.

Zu beachten ist, dass die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Gericht eingereicht sein muss. Es ist also Eile geboten!

Primäres Ziel der Kündigungsschutzklage ist der Erhalt des Arbeitsplatzes. Häufig einigen sich die Parteien jedoch auf eine oft sehr attraktive Abfindung! 

Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitnehmer eine sogenannte Ausgleichsquittung zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verlangt. Diese sollte, wenn überhaupt, erst nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt unterschrieben werden.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen als Arbeitnehmer bundesweit gegenüber Arbeitgebern.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema