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Arbeitgeber muss nach Rückkehr der Elternzeit gleichwertigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen

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In vielen Fällen ergeben sich für Arbeitnehmer nach Rückkehr aus der Elternzeit Probleme mit dem Arbeitgeber. Häufig weigert sich der Arbeitgeber, den vorher ausgeübten Arbeitsplatz bzw. die vorher ausgeübte Tätigkeit oder eine gleichwertige Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.

Nach der europäischen Richtlinie 2010/18 hat der Arbeitnehmer jedoch einen Anspruch, nach Rückkehr aus der Elternzeit so behandelt zu werden, als ob er seine Tätigkeit fortlaufend fortgeführt hätte.

Konkret hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) über den Fall einer Beamtin auf Probe zu entscheiden.

Diese war im Dienst des Landes Berlin tätig und übte eine leitende Funktion mit einer Probezeit von 2 Jahren aus.

Während der Probezeit erkrankte sie schwangerschaftsbedingt und befand sich danach im Mutterschaftsurlaub sowie in Elternzeit.

Der Dienstherr teilte ihr daraufhin nach Rückkehr aus der Elternzeit mit, das die 2-jährige Probezeit bereits verstrichen sei und somit die Probezeit nicht erfolgreich abgeschlossen sei, sodass sie für die leitende Funktion, in der sie für eine Probezeit von 2 Jahren eingesetzt war, nicht mehr in Betracht komme.

Die Beamtin vertrat die Auffassung, dass ihr die Möglichkeit gegeben werden müsse, die restliche Probezeit unter den gleichen Bedingungen fortzusetzen wie vor dem Antritt der Elternzeit.

Der Dienstherr war hierzu nicht bereit, sodass die Beamtin hiergegen klagte und vor dem Europäischen Gerichtshof Recht erhielt.

Quelle: EuGH, Urteil vom 07.09.2017 Aktenzeichen C-174/16


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