Arbeitnehmerüberlassung / Zeitarbeit / Leiharbeit: aktuelle Übersicht

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Gesetzliche Grundlage

Die Arbeitnehmerüberlassung (auch: „Zeitarbeit" oder „Leiharbeit" genannt) ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz  (AÜG) geregelt. 

Erlaubnispflicht

Wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) seine Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) einem anderen Unternehmen (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen will, bedarf er einer Erlaubnis. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis und die Überwachung des Verleihers ist für Nordrhein-Westfalen die Agentur für Arbeit Düsseldorf. Informationen und Formulare finden sich bei der Agentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de). Die Erlaubnis wird zunächst immer nur befristet erteilt und auch befristet verlängert; erst nach mindestens 3-jähriger Verleihtätigkeit kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden.

Mindestlohn

In der Arbeitnehmerüberlassung gilt ein gesetzlicher Mindestlohn, der derzeit bei 8,19 EUR (West) bzw. 7,50 EUR (Ost) brutto je Stunde liegt.

Equal Treatment

Zudem gilt der Grundsatz des equal treatment. Danach muss ein Leiharbeitnehmer die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen (z.B. Lohn/Gehalt, Urlaub, Sozialleistungen) erhalten, wie vergleichbare festangestellte Arbeitnehmer des Entleih-Unternehmens.  Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) können die vielfältigen organisatorischen Probleme des equal treatment vermeiden, wenn sie die Arbeitsverträge mit ihren Leiharbeitnehmern einem Tarifvertrag unterwerfen. In der Praxis erfolgt dies oft dadurch, dass Zeitarbeitsunternehmen in ihren Arbeitsverträgen vereinbaren, dass die zwischen dem BAP (Bundesverband der Personaldienstleister) und der DGB-Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden.

Problematisch ist es für so genannte Mischbetriebe. Das sind Unternehmen, die nicht überwiegend die Arbeitnehmerüberlassung betreiben, sondern z.B. aufgrund von Werk- oder Dienstverträgen Leistungen für ihre Kunden erbringen, die aber auch Arbeitnehmerüberlassung durchführen. Die Bundesagentur für Arbeit ist der Auffassung, diese Unternehmen könnten sich dem equal treatment nicht ohne weiteres durch Inbezugnahme eines Tarifvertrages im Arbeitsvertrag entziehen; diese Auffassung dürfte allerdings falsch sein, da sie keinerlei Grundlage im Gesetz findet.

Risiken für Entleiher

Verfügt der Verleiher nicht über eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung oder fällt diese nach erfolgter Arbeitnehmerüberlassung weg (z.B. durch Widerruf oder Zeitablauf der Befristung), so kommt gemäß § 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Zeitarbeiter und dem Entleih-Unternehmen zustande. Das Entleih-Unternehmen haftet zudem gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV für die Sozialversicherungsbeiträge der entliehenen Zeitarbeiter, falls das Zeitarbeitsunternehmen diese nicht ordnungsgemäß abführt.

Betriebsverfassungsrecht

Die Zeitarbeiter gehören betriebsverfassungsrechtlich zum Verleiherbetrieb. Sie üben dort ihre betriebsverfassungsrechtlichen Rechte aus, insbesondere also das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.03.2013 (Aktenzeichen 7 ABR 69/11) zählen die Zeitarbeitnehmer aber auch im Entleih-Betrieb mit, soweit es um die maßgebliche Zahl der Arbeitnehmer (und damit die Größe des Betriebsrats) geht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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