Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II: Sanktion wenn Bewerbungsschreiben nicht ankommt?

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Die Bewerbung auf Stellenangebote ist die „natürliche“ Pflicht jeder Sozialleistungen wegen Arbeitslosigkeit beziehenden, Arbeit suchenden Person. Regelmäßig wird diese Pflicht in Eingliederungsvereinbarungen (bzw. ersatzweisen in Eingliederungsverwaltungsakten) konkretisiert.

Bei einem Verstoß gegen Pflichten drohen Sanktionen, in Form von Sperrzeiten bei dem Bezug von Arbeitslosengeld (nach dem Sozialgesetzbuch [SGB] III) bzw. in Form von Minderungen bei Bezug von Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II).

Werden Sanktionen von Behörden festgestellt, kann der Betroffene die Rechtmäßigkeit im Rahmen von Widerspruchsverfahren und ggf. in Klageverfahren (in der Sozialgerichtsbarkeit) überprüfen lassen.

Das Sozialgericht Leipzig musste sich im Rahmen des Gerichtsbescheides – S 9 AS 3050/15 – vom 12.09.2017 mit einem typischen Sanktionsfall befassen.

Ein Jobcenter hatte einen Sanktionsbescheid erlassen, nachdem die Arbeit suchende Person aufgefordert worden war, sich auf eine bestimmte Stelle zu bewerben, der potenzielle Arbeitgeber dann jedoch mitteilte, dass keine Bewerbung eingegangen sei und die Arbeit suchende Person (im Rahmen der Anhörung im Hinblick auf die drohende Sanktion) nur eine Abschrift der per („einfacher“) Post übersandten Bewerbung vorgelegen konnte.

Das Sozialgericht erkannte – zu Recht –, dass der Sanktionsbescheid rechtswidrig ist.

Zunächst stellte das Gericht klar, dass (sofern in der Eingliederungsvereinbarung nichts anderes vereinbart wurde) die Versendung der Bewerbung als einfacher Brief ausreicht und dass die glaubhafte Schilderung der Versendung ausreicht und nicht verlangt werden kann, dass die Versendung (durch Urkunden oder Zeugen) bewiesen wird.

Das Gericht erkannte, dass die Behörde nach dem Gesetz die Beweislast dafür trägt, dass sich die Arbeit suchende Person geweigert hat, ihrer Pflicht zu Bewerbung nachzukommen, und dass der erforderliche Beweis weder durch den bloßen Umstand, dass die Bewerbung nicht angekommen ist, noch durch den Umstand, dass die Versendung nicht (im Sinne der strengen Beweisregeln) bewiesen ist, erbracht wird, weil dies eine – gesetzes- bzw. rechtswidrige – Beweislastumkehr bedeuten würde.

Eine Beweislastumkehr kommt weder betreffend Sperrzeiten (beim Arbeitslosengeld), noch betreffend Minderungen (beim Arbeitslosengeld II) in Betracht, da auf Arbeitslosengeld ein von der Eigentumsgarantie (Art. 14 Grundgesetz [GG]) erfasster sozialversicherungsrechtlicher Anspruch und auf Arbeitslosengeld II ein im Grundgesetz (in der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, und im Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG) verbürgter Anspruch besteht.

Festzuhalten ist, dass man insbesondere bei Sanktionen den Sachverhalt immer genau analysieren und die Rechtslage immer auch im Hinblick auf Beweislastregeln betrachten muss.


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