Arbeitslosmeldung mit 49 Jahren: kein Arbeitslosengeld für 15 Monate
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[image]Auch wenn man kurz vor der Vollendung des 50. Lebensjahres steht und Arbeitslosengeld beantragt, beträgt die Dauer des Anspruchs nur 12 Monate. Nach Ansicht des Sozialgerichts (SG) Berlin ist das auch der Fall, wenn der Arbeitslose kurzzeitig eine Beschäftigung aufnimmt, währenddessen das 50. Lebensjahr vollendet und danach erneut Arbeitslosengeld beantragt.
Im zugrunde liegenden Fall war eine Frau fünf Jahre beschäftigt, bevor sie mit 49 Jahren Arbeitslosengeld beantragte. Dieses wurde ihr für 360 Tage bewilligt. Später nahm sie eine neue Beschäftigung auf und wurde in dieser Zeit 50 Jahre alt. Als sie sich danach erneut arbeitslos meldete, verlangte sie drei Monate länger Arbeitslosengeld, da sie nun über 50 Jahre alt sei.
Das SG wies die Klage der Frau ab. Zwar verlängert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um drei Monate, wenn der Antragsteller mindestens 50 Jahre alt ist. Voraussetzung sei jedoch, dass dieses Alter bereits bei der Erstbewilligung der Unterstützung erreicht wurde. Denn zu diesem Zeitpunkt entstehe der Anspruch auf Arbeitslosengeld, das sog. Stammrecht. Nehme der Arbeitslose danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung an, die nicht mindestens 12 Monate andauere, verfalle dieses Stammrecht nicht. Es entfalle lediglich der Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Wird also innerhalb eines Jahres erneut Arbeitslosengeld beantragt, entsteht lediglich der Zahlungsanspruch neu, nicht aber das Stammrecht. Damit ist das Alter zum Zeitpunkt der Erstbewilligung maßgeblich, sodass nur ein Anspruch auf 360 Tage Arbeitslosengeld besteht.
(SG Berlin, Urteil v. 01.04.2011, Az.: S 70 AL 3145/10)
(VOI)
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