Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung eines Sicherheitsmitarbeiters

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte Ende 2015 über die Wirksamkeit einer fristlosen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung eines Sicherheitsmitarbeiters zu befinden.

Der Arbeitgeber, ein Wach- und Sicherheitsunternehmen, warf dem Kläger Verletzungen des Arbeitsvertrags vor, nachdem festgestellt worden war, dass Gold im Wert von ungefähr 74.000 EUR aus dem Produktionsbetrieb eines Kunden des Arbeitgebers, der „Staatlichen Münze Berlin“, entwendet worden war. Dem Arbeitnehmer wurde in diesem Zusammenhang vorgeworfen, im Rahmen seines Wachdienstes die von ihm zu überwachende, mit einem Zufallsgenerator ausgestattete Drehkreuzkontrolle verlassen zu haben und sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden bei dem Leiter des Werkstattbetriebs des Kunden aufgehalten zu haben. Der Arbeitnehmer erhielt von dem Werkstattleiter ein Kunststoffrohr, welches er ohne erforderlichen Begleitschein in sein Fahrzeug brachte – er erwähnte dieses Ereignis auch nicht im Wachbuch. Während dieser Zeit war es möglich, dass Mitarbeiter des Produktionsbereichs das Drehkreuz unkontrolliert passieren konnten.

Nachdem der Mitarbeiter erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Berlin mit seiner Kündigungsschutzklage zunächst Erfolg hatte, änderte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 09.09.2015 (Aktenzeichen 17 Sa 810/15) das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage vollumfänglich ab.

Erstinstanzlich hatte das Arbeitsgericht die streitbefangenen Kündigungen noch für unwirksam gehalten. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB und auch ein Grund im Verhalten des Klägers im Sinne des § 1 KSchG lägen nicht vor.

Das Landesarbeitsgericht war hingegen der Auffassung, dass die dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen an sich Anlass für eine außerordentliche Kündigung seien. Hierbei bezog sich das Gericht insbesondere auf den Umstand, dass der Arbeitnehmer den Wachraum für einen längeren Zeitraum verlassen habe. Aber auch die nicht gestattete Mitnahme des Kunststoffrohres sowie die unvollständige Führung des Wachbuchs seien dem Grundsatz nach geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Dem Arbeitgeber sei es in dem zu entscheidenden Fall angesichts der schwerwiegenden Pflichtverletzungen auch nicht zumutbar gewesen, bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.


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