Arbeitsrecht - BAG bleibt dabei: grundsätzlich kein Anspruch auf gutes Zeugnis

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Bei Beendigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 109 Gewerbeordnung (GewO). Als so genanntes einfaches Zeugnis müssen Angaben zur Dauer und zur Art der Tätigkeit gemacht werden. Der Arbeitnehmer hat aber auch Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Dieses enthält zusätzlich Angaben zur Leistung und zum Verhalten.

In der Praxis haben sich gängige Floskeln eingebürgert, die einem Bewertungsstand wie bei Schulnoten entsprechen. Der Notenspiegel lautet:

Insgesamt erbrachte Herr/Frau ... seine/Ihre Leistungen

zu unserer vollen Zufriedenheit = befriedigend (3)

stets zu unserer vollen Zufriedenheit = gut (2)

stets zu unserer vollsten Zufriedenheit = sehr gut (1)

Bislang galt nach der Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf ein befriedigendes Zeugnis hat. Will er ein besseres Zeugnis durchsetzen, muss er beweisen, dass seine Leistungen tatsächlich besser waren. Dies ist in der Regel schwierig, meist sogar unmöglich.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte mit Urteil vom 21.03.2014 (18 Sa 2133/12) entschieden, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf ein gutes Zeugnis hat. Denn in der Praxis wären die allermeisten Zeugnisse gut oder sogar sehr gut. Ein befriedigendes Zeugnis wäre damit faktisch unterdurchschnittlich.

Das Bundesarbeitsgericht ist dem nunmehr im Revisionsverfahren mit Urteil vom 18.11.2014 89 AZR 584/13) entgegen getreten und bleibt bei seiner bisherigen Auffassung.

Der Arbeitgeber muss daher grundsätzlich nur ein „befriedigendes“ Zeugnis erteilen. Will der Arbeitnehmer ein gutes Zeugnis durchsetzen, muss er darlegen und auch beweisen, dass er tatsächlich überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.

Wie kann der Arbeitnehmer dies beweisen?

Eine Chance hat er nur, wenn er etwa schriftliche Leistungsbewertungen erhalten hat, vor nicht allzu langer Zeit befördert wurde oder eine (außerplanmäßige) Gehaltserhöhung bekommen hat, oder wenn ein noch nicht allzu altes entsprechendes Zwischenzeugnis existiert.

Tipps für Arbeitnehmer:

  • bei begründetem Anlass (Wechsel des Vorgesetzten, Änderung der Tätigkeit, ordentliche Kündigung) ein Zwischenzeugnis erteilen lassen und auf gute Bewertung achten
  • schriftliche (auch Mail-) Aussagen von Vorgesetzen zur Leistung (z.B. Lob für bestimmte Leistung) aufbewahren
  • versuchen, schriftliche Leistungsbewertungen zu erhalten
  • in Aufhebungsverträgen unbedingt einen Anspruch auf ein gutes Zeugnis vereinbaren, ggf. den konkreten Zeugnistext vereinbaren

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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