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Gefälschtes Zeugnis: So erkennen Sie eine Fälschung

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Gefälschtes Zeugnis: So erkennen Sie eine Fälschung

Gefälschte Arbeitszeugnisse kommen in der Berufswelt immer wieder vor – Experten schätzen, dass ein Drittel der verschickten Bewerbungsunterlagen nicht echt ist. Wird die Fälschung jedoch entdeckt, drohen dem Täter hohe Strafen.

Die wichtigsten Fakten

  • Das Manipulieren eines Zeugnisses ist eine Urkundenfälschung und somit eine Straftat.
  • Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern, die wegen eines gefälschten Zeugnisses eingestellt worden sind, unter Umständen sogar fristlos kündigen.
  • Auch Jahre später ist eine Kündigung deswegen möglich.

So gehen Sie vor

  • Arbeitnehmer erkennen gefälschte Zeugnisse etwa an einem uneinheitlichen Schriftbild und Widersprüchen zum Lebenslauf.
  • Obwohl die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung auch verjähren kann, können Arbeitgeber sich in vielen Fällen trotzdem rechtlich zur Wehr setzen.
  • Ein Anwalt für Arbeitsrecht oder Strafrecht kann weiterhelfen.

Wer ein Zeugnis fälscht, begeht Urkundenfälschung

Rechtlich gesehen gilt ein Zeugnis als Urkunde – wie auch ein Ausweis oder ein Nummernschild. Wer den Inhalt eines Zeugnisses fälscht oder gar ein neues von Grund auf erstellt, begeht daher Urkundenfälschung und macht sich strafbar. Dafür sorgt § 267 Strafgesetzbuch (StGB).

Bereits der Versuch, Zeugnisse oder andere Urkunden zu fälschen, ist eine Straftat. Eine Urkundenfälschung kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen ist sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich. Bereits der Versuch der Urkundenfälschung ist strafbar.

Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall von Urkundenfälschung

Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn der Täter

  • die gefälschten Dokumente verkauft oder in einer Bande aktiv ist, die mit gefälschten Dokumenten handelt.
  • aufgrund der erstellten Fälschungen für einen sehr hohen Vermögensschaden verantwortlich ist.
  • eine große Anzahl unechter oder verfälschter Urkunden in Umlauf bringt.
  • Ein Amt inne hat und seine Privilegien missbraucht.

Welche Strafe der Täter zu erwarten hat, hängt zudem davon ab,

  • ob er vorbestraft ist,
  • ob er die Tat gesteht,
  • ob er die Tat bereut,
  • ob er durch die Tat hohe Schäden angerichtet hat.
  • welche Arbeitsstelle er sich erschleicht. Ist es eine Stelle als gewöhnlicher Angestellter oder eine Stelle als Oberarzt?

Wann ist die Grenze zur Urkundenfälschung erreicht?

Bereits das bloße Benutzen einer unechten oder verfälschten Urkunde ist gemäß § 267 StGB strafbar, selbst wenn jemand anderes die Fälschung erstellt hat. Benutzen bedeutet hier, dass der Täter die gefälschte Urkunde für denjenigen, der getäuscht werden soll, zugänglich macht.

Die Voraussetzungen für eine Urkundenfälschung sind daher bereits erfüllt, wenn ein Bewerber eine von einem Dritten gefälschte Bewerbung an einen potenziellen Arbeitgeber versendet. Der Bewerber muss also nicht eingestellt worden sein, damit eine Urkundenfälschung vorliegt.

Auch nachträglich können Konsequenzen drohen

Wer im Bewerbungsprozess lügt, muss mit Konsequenzen rechnen. Auch wenn die Fälschung später entdeckt wird, ist noch eine Kündigung möglich.

Kann eine Urkundenfälschung verjähren?

Die Verjährungsfrist einer Urkundenfälschung beträgt fünf Jahre und beginnt spätestens mit der Vorlage des gefälschten Zeugnisses. Benutzt der Täter die gefälschten Unterlagen später erneut, setzt sich die Frist erneut in Gang.

Ist ein gefälschtes Zeugnis Betrug?

Hier sind sich Juristen uneinig. Die Anforderungen für einen Betrug gemäß § 263 StGB sind erfüllt, wenn das Opfer getäuscht wurde, weil sich der Täter einen Geldvorteil erschleichen wollte. Allerdings geht es bei einer Bewerbung in erster Linie um die Stelle und erst in zweiter Hinsicht um den Lohn.

Vollkommen ausgeschlossen ist die Möglichkeit jedoch nicht, vor allem, wenn der Fälscher gerade wegen einer Angabe eingestellt worden ist, die er in Wirklichkeit manipuliert oder geschönt hat.

In schweren Fällen können Arbeitnehmer den gezahlten Lohn zurückverlangen

Ein Beispiel hierfür ist eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln aus dem Jahr 2000. Hier wurde ein Arbeitnehmer, der sich seine Einstellung durch die Vorlage eines gefälschten Zeugnisses erschlichen hatte, wegen Betrug zur Rückzahlung des ausbezahlten Lohns verurteilt (LAG Köln, Urteil v. 16. Juni 2000, Az.: 11 Sa 1511/99).

Der beklagte Arbeitnehmer hatte sich bei seinem Arbeitgeber mit gefälschten Arbeitszeugnissen von früheren Arbeitgebern beworben. Er hatte hauptsächlich Wartungsarbeiten und Reparaturen ausgeführt. Dennoch hatte er sich als ehemaliger Filialleiter ausgegeben.

Ein gefälschtes Zeugnis kann dem Arbeitgeber auch einen Vermögensnachteil verschaffen

Nachdem der Arbeitnehmer nur einen Monat für seinen neuen Arbeitgeber tätig gewesen war, kündigte er selbst. Der klagende Arbeitgeber beschloss, den Arbeitsvertrag anzufechten und verlangte das ausbezahlte Gehalt zurück. Die Leistung des Mannes sei für das Unternehmen nicht verwertbar gewesen und es hatte deswegen Einnahmen verloren. Die Richter des Landesarbeitsgerichts gaben dem Arbeitgeber recht.

Der Beklagte musste somit das erhaltene Gehalt als Schadensersatz zurückzahlen, da er seinen ehemaligen Arbeitgeber durch die Fälschung getäuscht und dieser einen finanziellen Nachteil erhalten hatte.

Gefälschtes Zeugnis als arglistige Täuschung

Eine Zeugnisfälschung kann auch als arglistige Täuschung aufgefasst werden und gibt Geschädigten die Möglichkeit, auch nach der Verjährung der Urkundenfälschung gegen den Fälscher vorzugehen.

Die Voraussetzung für eine arglistige Täuschung ist erfüllt, wenn der Täter jemanden vorsätzlich in die Irre führt, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung – zum Beispiel der Annahme eines Vertragsangebots – zu veranlassen. Eine Willenserklärung, die aufgrund einer arglistigen Täuschung getroffen worden ist, kann angefochten werden.

Auflösung des Arbeitsvertrags auch Jahre nach der Einreichung der gefälschten Bewertung möglich

In einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte sich ein Arbeitnehmer mit Ausbildungszeugnissen beworben, deren Abschlussnoten er nachträglich als „befriedigend“ und „gut“ geschönt hatte.

Sein Arbeitgeber hatte die Fälschung acht Jahre nach der Einstellung entdeckt – die Straftat der Urkundenfälschung war somit verjährt. Allerdings kündigte ihm der Arbeitgeber anschließend fristlos wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB.

Die Richter des Landgerichts hatten beschlossen, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber durch die Vorlage der Zeugnisfälschungen getäuscht und bessere praktische Berufskenntnisse fingiert hatte, als er wirklich besaß. Dabei sei er auch arglistig vorgegangen. Von Arglistigkeit sprechen Juristen, wenn der Betreffende weiß, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen und in Kauf nimmt, demjenigen, den er täuscht, Schaden zuzufügen.

Die Schwelle kann überschritten sein, wenn der Bewerber ohne die Fälschung nicht eingestellt worden wäre

Dazu sei das Zeugnis ein wichtiger Grund dafür gewesen, dass der Arbeitsvertrag zustande kam. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, dass täglich eine große Masse von Bewerbungen bei ihm eingingen und er üblicherweise anhand der Zeugnisse seine Vorauswahl trifft.

Die geschönten Noten hatten somit entscheidend zur Einstellung des Arbeitnehmers beigetragen. (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 13.10.2006, Az: 5 Sa 25/06).

Wie erkennen Sie, dass ein Zeugnis nicht echt ist?

  • Überprüfen Sie das Schriftbild – Unebenheiten deuten auf eine Manipulation hin.
  • Auffällig gute Noten kombiniert mit vielen Lücken im Lebenslauf sind oft ein Indiz für geschönte Zeugnisse.
  • Gleichen Sie die Stationen des Lebenslaufs mit dem Datum der Zeugnisse ab. Oft weist auch ein makelloses Zeugnis Ungereimtheiten auf.
  • Kontaktieren Sie die Aussteller der Zeugnisse. Aus Datenschutzgründen ist dafür eine Einwilligung des Ausstellers notwendig.
  • Stellen Sie Fragen zu Details, die Sie unglaubwürdig finden, während des Vorstellungsgesprächs.
  • Lassen Sie sich die Originalzeugnisse vorlegen.
  • Recherchieren Sie Informationen über den Bewerber auf Websites wie Xing und LinkedIn.
Foto(s): ©Pixabay/Pexels

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