Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung wegen eines unerlaubten Autorennens

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Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Fall die Kündigungsschutzklage eines Autoverkäufers abgewiesen und entschieden, dass die fristlose Kündigung des Klägers wegen eines groben Verstoßes gegen Verkehrsregeln im alkoholisierten Zustand wirksam sei (Urteil vom 12.07.2016, Az.: 15 Ca 1769/16).

Der angestellte Autoverkäufer hatte ohne Fahrerlaubnis und in alkoholisiertem Zustand nachts ein Autorennen auf einem ihm gehörendem Renn-Quad gegen einen ebenfalls ihm gehörendem italienischen Sportwagen durch die Düsseldorfer Innenstadt unternommen, wobei zahlreiche Vorschriften aus der Straßenverkehrsordnung missachtet wurden. Zwar verteidigte sich der Kläger damit, dass der besagte Vorfall nicht etwa ein Autorennen war sondern eher eine Verfolgungsjagd, weil ihm vermeintlich sein Sportwagen gestohlen wurde, doch das Gericht befand, dass es hierauf nicht ankommt. Es sei für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung unerheblich, ob es ein Rennen oder eine Verfolgungsjagd war. Bereits zwei Jahre zuvor hatte der Autoverkäufer ein unerlaubtes Autorennen mit anschließendem Totalschaden veranstaltet, woraufhin er auch eine entsprechende Abmahnung von seinem Arbeitgeber erhalten hatte.

Der Arbeitgeber des Klägers sprach diesem gegenüber nach dem aktuellen (erneuten) Vorfall eine fristlose Kündigung aus, die er damit begründete, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar sei. Das Arbeitsgericht stimmte dem Arbeitgeber zu und führte hierzu aus, dass es für ein Autohaus nicht zumutbar sei, einen Mitarbeiter, der zu illegalen Rennen neigt und dabei den Ruf des Hauses gefährdet, weiter zu beschäftigen. Auch die Anhörung des Betriebsrats bezüglich der fristlosen Kündigung sei ordnungsgemäß verlaufen, sodass auch dieser Einwand des Klägers nicht zu einem anderen Ergebnis führte.

Ferner sei es auch unerheblich, dass der Vorfall sich außerhalb der Arbeitszeit des Klägers ereignete, da der Kläger in seiner Funktion als Autoverkäufer auch in seiner Freizeit Repräsentant seines Arbeitgebers sei und dazu verpflichtet sei, dem Unternehmen keinen Schaden zu bereiten. Bei der Überprüfung einer fristlosen Kündigung auf ihre Wirksamkeit sind stets alle Einzelumstände zu beachten. Im konkreten Fall kam das Gericht letztlich zu dem Ergebnis, dass es der Arbeitgeberin unzumutbar sei, den Kläger weiter zu beschäftigen, da das Vertrauensverhältnis in nicht unerheblicher Weise unwiderruflich gestört sei.


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