Arbeitsrecht: Schadensersatzanspruch für verfallenen Urlaub

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 In dem Fall, dass der Urlaub des Arbeitnehmers verfällt, da der Arbeitgeber ihn nicht gewährt hat, kann der Arbeitnehmer nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014 (LAG Berlin-Brandenburg, Az. 21 Sa 221/14) einen Schadensersatzanspruch haben. Dies gelte selbst dann, wenn sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung nicht in Verzug befunden habe.

In dem zu entscheidenden Fall forderte der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung seines Urlaubs betreffend das Jahr 2012. Den Urlaub hatte der Arbeitgeber nicht gewährt, der Arbeitnehmer jedoch auch nicht geltend gemacht.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verurteilte den Arbeitgeber antragsgemäß zur Zahlung. Zur Begründung der Entscheidung führt das Landesarbeitsgericht aus, der Arbeitgeber sei verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen. Dies ergebe sich daraus, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient und arbeitsschutzrechtlichen Charakter hat. In dem Fall, dass der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkomme und als Folge hieraus der Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraums verfalle, habe der Arbeitgeber Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. den Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

Irrelevant sei hierbei, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt habe. Nach Auffassung der entscheidenden Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg setze der Anspruch nicht voraus, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe.


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