Arbeitsrecht: Sitzstreik im Büro des Chefs kann Kündigung rechtfertigen

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Die Klägerin war seit über 20 Jahren bei einem größeren Unternehmen beschäftigt und leitete dort eine Abteilung mit 300 Mitarbeitern. Als Leiterin dieser Abteilung wurde sie nach der höchsten tariflichen Entgeltgruppe entlohnt. Damit war die Klägerin allerdings nicht zufrieden. In mehreren Gesprächen forderte sie eine übertarifliche Bezahlung. Der Arbeitgeber lehnte dies allerdings ab. In einem letzten Gespräch geschah dann folgendes:

Nachdem die Forderung der Klägerin auf eine übertarifliche Entlohnung abermals abgelehnt wurde, blieb sie schlichtweg im Büro ihres Vorgesetzten sitzen. Als die Klägerin zum Verlassen des Büros aufgefordert wurde erklärte sie, sie werde erst gehen, wenn ihrer Forderung nach einer übertariflichen Entlohnung entsprochen werde. Unter Hinweis auf das Hausrecht wurde der Klägerin auch eine Frist gesetzt, das Büro unverzüglich zu verlassen. Als das nicht fruchtete, wurden der Betriebsrat und der Ehemann der Klägerin eingeschaltet, um zu vermitteln. Auch wurde mit einer Kündigung gedroht. All das scheiterte jedoch. Schließlich wurde die Klägerin nach knapp 3 Stunden von der Polizei aus dem Büro entfernt.

Am Tag darauf versandte die Klägerin eine E-Mail an zahlreiche Empfänger. In dieser E-Mail erwähnte sie zwar ihr eigenes Verhalten nicht, doch schrieb über Ihren Vorgesetzten: „Wer so einen Vorgesetzten hat, braucht keine Feinde mehr.“

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise mit ordentlicher Kündigungsfrist. Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim zuständigen Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht stellt hierzu fest, dass die Klägerin eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen habe. Als Leitungspersönlichkeit habe sie Vorbildfunktion. Allerdings müsse im Rahmen der Interessenabwägung auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin bereits über 20 Jahre im Betrieb des Beklagten Arbeitgebers tätig war. Zu Ihrem Nachteil wurde allerdings gewertet, dass sie auf die zahlreichen Deeskalationsversuche des Arbeitgebers nicht reagiert habe.

Auch war es für die Klägerin nachteilig, dass sie der genannten E-Mail den Sachverhalt nur einseitig dargestellt hat. Vor diesem Hintergrund sei die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei es dem Arbeitgeber zuzumuten, die Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen – im Ergebnis hatte damit die ordentliche Kündigung Erfolg. Diese Entscheidung ist vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein durch Urteil vom 6. Mai 2015 (Az. 3 SA 354/14) bestätigt worden.


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