Arbeitsverhältnis kündigen – gar nicht so einfach

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Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf nach dem Gesetz der Schriftform. Dies bedeutet, es muss noch ein Blatt Papier beschrieben werden, versehen mit der Originalunterschrift des Arbeitgebers. Dieses Blatt Papier muss dann dem Arbeitnehmer „zugehen“, d. h. der Arbeitnehmer muss dieses Blatt Papier in den Händen halten. Die Versendung per Fax oder E-Mail oder als Anhang zu einer E-Mail reicht nicht aus.

Selbst wenn die Kündigung in den Briefkasten mit dem Namen des Arbeitnehmers eingeworfen wird, ist die Kündigung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes noch nicht zugegangen. Der Arbeitnehmer muss nämlich nach den gewöhnlichen Umständen auch die Möglichkeit haben, vom Inhalt des Kündigungsschreibens Kenntnis zu nehmen. Dabei stellt die Rechtsprechung darauf ab, wann und wie oft am Tag der Durchschnittsbürger seinen Briefkasten leert. So muss der Arbeitnehmer beispielsweise in den Abendstunden nicht mit Post rechnen. Gleiches gilt für Sonn- und Feiertage, sodass der Zugang dann erst am darauffolgenden Tag oder Werktag erfolgt. Selbst ein Einwurf um die Mittagszeit ist daher nicht zwangsläufig ausreichend, um die Zustellung an diesem Tag sicherzustellen.

Es ist deshalb am einfachsten, die Kündigung persönlich dem Arbeitnehmer zu übergeben und zwar durch Dritte oder unter Zeugen. Den Erhalt des Kündigungsschreibens sollte man sich auch bestätigen lassen. Dann setzt man sich auch nicht der Gefahr aus, dass später behauptet wird, der Arbeitnehmer habe die Kündigung nicht erhalten.

Wenn Sie Fragen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch wenden.


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