Arbeitsverhältnis wurde gekündigt! Was nun – Weiterbeschäftigung oder Abfindung?

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Der Erhalt einer Kündigung stellt einen Mitarbeiter vor eine außergewöhnliche Situation, sieht er sich doch von dem einen auf den anderen Augenblick vor eine existenzgefährdende Situation gestellt. Nachdem der erste Schrecken verdaut ist, gilt es kühlen Kopf zu bewahren. 

In den meisten Fällen genießt der Mitarbeiter Kündigungsschutz, hierfür muss der Arbeitgeber lediglich mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter oder eine entsprechende Anzahl Teilzeitmitarbeiter beschäftigen und das Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestanden haben. 

In diesem Fall darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur kündigen, wenn die Kündigung aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgründen gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber braucht also einen Kündigungsgrund. Diesen Kündigungsgrund muss der Arbeitgeber in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren nachweisen, was ihn regelmäßig vor große Schwierigkeiten stellt. 

Daher sollte der gekündigte Mitarbeiter weiterhin seine Arbeit – auch nachdem er die Kündigung erhalten hat – weiterhin ordnungsgemäß ausüben, um dem Arbeitgeber keinen weiteren Kündigungsgrund zu liefern. Andernfalls läuft der gekündigte Mitarbeiter nämlich Gefahr, dass ihm eine erneute – und womöglich diesmal berechtigte – Kündigung ausgesprochen wird. Die mehrfache Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nämlich nicht verboten.

Lassen Sie die Kündigung von ausgewiesenen Spezialisten für Arbeitsrecht zeitnah überprüfen. Man hat nur drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen. Nach Ablauf dieser drei Wochen wird die Kündigung rechtlich als wirksam qualifiziert, ganz gleich wie unberechtigt die Kündigung eigentlich auch gewesen sein mag. Daher ist es wichtig, innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben. 

Mit der Kündigungsschutzklage wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Das Arbeitsgericht prüft hierbei, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Ist die Kündigung unwirksam, hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung; er kann also weiterarbeiten. Aber selbst wenn der gekündigte Mitarbeiter kein gesteigertes Interesse an der Weiterarbeit beim Arbeitgeber hat, ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage häufig zu empfehlen. Denn auf diesem Weg kann die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber erreicht werden. Es handelt sich um einen weit verbreiteten Irrglauben, dass jeder Mitarbeiter nach einer Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung hat. Dies ist nicht so. Daher führt häufig nur die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage zur Zahlung einer angemessenen Abfindung. 

Nach dem Ausspruch einer Kündigung kommt es immer wieder vor, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter signalisiert, dass er sich noch einmal mit ihm zusammensetzen will, um mit ihm über die Zahlung einer Abfindung zu sprechen. Häufig vertrauen Mitarbeiter auf eine solche vage Zusage und sehen zunächst von der Erhebung der Kündigungsschutzklage ab, um die angekündigte Verhandlung mit dem Arbeitgeber nicht mit einem Rechtsstreit zu belasten. Hier muss jedem Mitarbeiter bewusst sein, dass Arbeitgeber zum Teil aus taktischen Gründen ein solches Gespräch in Aussicht stellen, um über die 3-Wochen-Frist hinweg zu kommen. Findet ein solches Gespräch nämlich nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung statt und hat der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhoben, so gilt die Kündigung als rechtlich wirksam und für den Arbeitgeber gibt es dann keinen Grund mehr, dem gekündigten Mitarbeiter eine Abfindung zu zahlen. 

Die Abfindung wird umso höher ausfallen, je mehr Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung beim Arbeitgeber hervorgerufen werden. Muss der Arbeitgeber befürchten, einen gekündigten Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, wird er oft schon zur Gesichtswahrung bereit sein, eine adäquate Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen. Versierte Anwälte für Arbeitsrecht sind aufgrund ihrer vertieften Spezialkenntnisse der sich stetig fortentwickelnden Rechtsprechung bestens gewappnet, um derartige Zweifel an der Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung zu befeuern und auf diesem Weg eine möglichst hohe Abfindung für den Arbeitnehmer zu erzielen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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