Der besondere Kündigungsschutz – wer ist geschützt?

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Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz sieht das Gesetz in zahlreichen Fällen einen besonderen Kündigungsschutz für Personengruppen vor, die besonders schutzbedürftig sind. Greift der besondere Kündigungsschutz ein, besteht gegenüber diesen Personen grundsätzlich ein Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber darf nur ausnahmsweise und u. U. nach Einholung der vorherigen Zustimmung einer staatlichen Behörde kündigen. 

Aber auch wenn der besondere Kündigungsschutz eingreift, muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung gegen diese mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen. Ansonsten wird die Kündigung grundsätzlich auch trotz eines besonderen Kündigungsschutzes wirksam. Um den Arbeitsplatz oder aber eine adäquate Abfindung zu erhalten, bleibt dem Arbeitnehmer also nur die Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage. 

Besonderer Kündigungsschutz – wer ist geschützt? 

Besonders geschützt sind insbesondere:

  • Arbeitnehmer während des Freiwilligen Wehrdienstes oder einer Reservistendienstleistung (bei freiwilligen Übungen nur bis zur Dauer von sechs Wochen im Kalenderjahr) oder einer bis zweijährigen Dienstzeit als Soldat auf Zeit (§§ 2, 10, 16, 16a Arbeitsplatzschutzgesetz)
  • Arbeitnehmer während einer Eignungsübung (§ 2 Eignungsübungsgesetz).
  • Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (§ 9 Mutterschutzgesetz – MuSchG), hier ist Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz, dass die Schwangerschaft bereits bei Ausspruch der Kündigung besteht und dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Schwangerschaft angezeigt wid. Ist die Anzeige der Schwangerschaft nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung möglich, kann die Mitteilung über die Schwangerschaft unverzüglich nachgeholt werden, wenn die nicht rechtzeitige Anzeige auf einen von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht. Auch wenn für die Anzeige der Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, ist dringend zu empfehlen, den Arbeitgeber nicht nur mündlich über die Schwangerschaft zu unterrichten sonder nachweisbar in schriftlicher Form, sei es per Einschreiben, Telefax, E-Mail oder per Whats-App.
  • Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen (§ 18 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz),
  • Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber bis zu 30 Wochenstunden Teilzeitarbeit leisten (§ 18 Absatz 2 Nr. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz),
  • Arbeitnehmer, die ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bis zu 30 Wochenstunden Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes haben (§ 18 Absatz 2 Nr. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz),
  • schwerbehinderte Menschen, also Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 (§ 2 Absatz 2 und § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) oder diesen gleichgestellten Personen.
  • Beschäftigte, im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, d. h. bei einem Fernbleiben von der Arbeit von bis zu zehn Arbeitstagen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder sicherzustellen,
  • Beschäftigte, die wegen der Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung eine Pflegezeit oder eine Freistellung zur auch außerhäuslichen Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger nach dem Pflegezeitgesetz oder eine Freistellung zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase in Anspruch nehmen (§ 5 Pflegezeitgesetz)
  • Beschäftigte, die Familienpflegezeit oder eine Freistellung für die auch außerhäusliche Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz i.V.m. § 5 Pflegezeitgesetz).

Einen besonderen Kündigungsschutz haben auch 

  • Mitglieder des Betriebsrats, 
  • Jugend- und Auszubildendenvertretung, 
  • Wahlvorstand, 
  • Wahlbewerber. 

Ihnen darf nicht ordentlich gekündigt werden, die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig (§ 15 KSchG). 

Auszubildende

Besondere Kündigungsregelungen gelten auch für Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 22 BBiG). Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 

  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

In all diesen Fällen dürfte es sehr ratsam sein, die Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen. Da die Kündigung aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes für den Arbeitgeber deutlich erschwert ist, können – sofern das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden soll – weit überdurchschnittliche Abfindungssummen vor den Arbeitsgerichten erstritten bzw. vereinbart werden. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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