Elternzeit und Urlaubsanspruch

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Nehmen Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch, stellt sich regelmäßig die Frage, ob für die Zeiten der Elternzeit ein Urlaubsanspruch besteht.

Die rechtliche Lage ist hier eindeutig. Ein Urlaubsanspruch entsteht auch für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund der Elternzeit ruht. 

Wird als von einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin, welche/r einen arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr besitzt, Elternzeit für drei Jahre in Anspruch genommen, so besteht nach beendeter Elternzeit ein Urlaubsanspruch von 90 Tagen neben dem ohnehin im Rückkehrjahr zu gewährenden Urlaub. 

ABER: Der Arbeitgeber kann (nicht muss!) den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Macht der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird der Arbeitnehmer de facto so gestellt, als ob kein Urlaub für den Zeitraum der Elternzeit anfällt. Im vorigen Beispiel hätte der Arbeitnehmer/in also nach dem Ende der Elternzeit nur ihren Urlaub für das Rückkehrjahr und, falls noch nicht genommen, den Resturlaub, welcher bis zum Beginn der Elternzeit entstanden ist. 

Eine bestimmte Form ist für die Erklärung des Arbeitgebers, dass der Urlaub für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel gekürzt wird, nicht vorgesehen. Die Erklärung kann sowohl mündlich, schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen. Aus Beweisgründen sind Arbeitgeber gut beraten, diese Erklärung schriftlich zu erteilen und einen Nachweis über den Zugang dieser Erklärung vorzuhalten, da der Arbeitgeber im Streitfall eine mündliche Erklärung kaum wird nachweisen können.

Bis zu welchem Zeitpunkt diese Erklärung erteilt werden muss, damit sie noch Wirksamkeit entfalten kann, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung kann diese Erklärung auch noch nach dem Ende der Elternzeit erteilt werden, sofern das Arbeitsverhältnis tatsächlich noch besteht. Vor diesem Hintergrund wird der Arbeitgeber wohl spätestens, wenn der Arbeitnehmer/in ihren Urlaub beantragt, die Erklärung gem. § 17 BEEG erteilen.

Hat jedoch der Arbeitgeber die Erklärung nicht abgegeben und wird das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit oder kurz nach Ende der Elternzeit beendet, so wandelt sich der Urlaubsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um und der Arbeitgeber hat den Urlaub auszuzahlen. Elternzeitler können also bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum Ende der Elternzeit oder kurz danach, sofern die Erklärung des Arbeitgebers nicht erfolgte, nicht unerhebliche Urlaubsabgeltungsansprüche geltend machen, die oft mehrere tausend Euro ausmachen; im Ausgangsbeispiel ca. 4 Monatsgehälter.

Aufgrund der häufig vereinbarten Ausschlussfristen in Arbeits- und/oder Tarifverträgen, sind Arbeitnehmer/innen gut beraten, nicht allzu lange mit der Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu warten, da sie andernfalls verfallen können.

Für eine ausführliche Beratung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung und prüfe in diesem Zusammenhang, ob Sie erfolgreich Urlaubsabgeltungsansprüche geltend machen können. 

Reinald Berchter

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Arbeitsrecht

elblaw – Rechtsanwälte 


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