Arbeitsvertrag: BAG zur Kündigungsfrist in der Probezeit

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In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2017 (Urteil vom 23. März 2017, Aktenzeichen 6 AZR 705/15) befasste sich dieses mit im arbeitsgeberseitig vorformulierten Arbeitsvertrag enthaltenen Regelungen zur Kündigungsfrist und der Dauer der Probezeit. 

Die Parteien vertraten unterschiedliche Auffassungen dazu, ob die in der Regelung zur Kündigungsfrist genannten Kündigungsfrist bereits in der Probezeit und vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gelte oder etwa die im Gesetz (§ 622 Abs. 3 BGB) für die Probezeit vorgesehene Kündigungsfrist von zwei Wochen.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Parteien einen vom Arbeitgeber, einem mit gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung befassten Unternehmen, vorformulierten Arbeitsvertrag geschlossen, welcher eine Klausel zur Dauer der Probezeit (hier: 6 Monate) enthielt und darüber hinaus eine Klausel zur Kündigungsfrist. Es wurde jedoch nicht unmissverständlich deutlich, dass die ausdrücklich genannte Kündigungsfrist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll. 

Nach der Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts sei dies von einem durchschnittlichen Arbeitgeber so zu verstehen, dass der Arbeitsgeber auch bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses nur mit dieser Kündigungsfrist, nicht hingegen mit der zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 GBG kündigen kann.

Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen sei nach objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Die Regelungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden.


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