Arbeitverhältnis und gleichzeitige selbstständige Tätigkeit für den gleichen Arbeitgeber/Auftraggeber
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Eine „einheitliche Beschäftigung" liegt nicht vor, wenn zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kein notwendiger Zusammenhang besteht, insbesondere wenn weder die selbstständige Tätigkeit als solche noch die konkrete Art und Weise ihrer Ausübung vom Bestand der Beschäftigung abhängig sind (Leitsatz des Bundessozialgerichts, BSG, B 12 R 1/11).
Wer als Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber tätig ist, kann also zugleich und zusätzlich auch eine selbstständige Tätigkeit für seinen Arbeitgeber ausüben. Auf den Einzelfall kommt es aber an; missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen, werden auch künftig nicht funktionieren.
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