Auch eine Abmahnung wegen der Benutzung der Bezeichnung Oktoberfest erhalten?

  • 2 Minuten Lesezeit
Registereintrag Marke Oktoberfest

Mir liegt eine Abmahnung der Landeshauptstadt München vor, die über die Kanzlei Pinsent Masons ausgesprochen worden ist. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, dann berate ich gern auch Sie.

Zu der mir vorliegenden Abmahnung:

In der mir vorliegenden Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die Landeshauptstadt München Jahr für Jahr auf der Theresienwiese das weltweit bekannte und beliebte Oktoberfest ausrichtet. Im Weiteren wird ausgeführt, dass das Oktoberfest im Rang eines proprietären Besitzstandes steht, welcher der Landeshauptstadt München zuzuordnen ist. Ergänzend wird auf mehrere Oktoberfest-Marken verwiesen:

  • Marke „Oktoberfest“ (Registernummer: 015535008)
  • Marke „Münchner Oktoberfest“ (Registernummer: 018317924)
  • Marke Oktoberfest München (Registernummer: 018317926)

Die Abmahnung ist an einen Händler gerichtet, der im Zusammenhang mit dem Angebot seiner Produkte das Zeichen „Oktoberfest“ benutzt hatte. Gerügt wird insoweit, dass mit dieser Benutzung des Zeichens suggeriert werde, dass der Händler zum Kreis der autorisierten Lizenzpartner der Landeshauptstadt München zähle, was aber nicht der Fall sei.

Im Ergebnis wird der Vorwurf erhoben, dass die beanstandete Benutzung des Zeichens Oktoberfest einen Kennzeichenrechtsverstoß darstelle und auch gegen die Bestimmungen des deutschen Lauterkeitsrecht verstoße.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll:

  • eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben,
  • Auskunft erteilen,
  • Schadenersatz leisten und
  • Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 150.000,00 Euro erstatten (3.020,34 Euro)

Meine Einschätzung: 

Eine Markenrechtsverletzung setzt voraus, dass die Benutzung des Begriffes „Oktoberfest“ für Produkte in markenmäßiger Weise erfolgt, also als Hinweis auf die Herkunft der Produkte. Bezogen auf die Benutzung des Begriffes „Oktoberfest“ bedeutet dies, dass durch die Benutzung des Begriffes der Eindruck entstehen muss, dass der Anbieter der Produkte zum Kreis der autorisierten Lizenzpartner der Landeshauptstadt München zählt, die das Oktoberfest veranstaltet.

Bei der mir vorliegenden Abmahnung sieht die mit dem Schreiben übersandte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eine Vertragsstrafenregelung mit einer Mindestvertragsstrafe von 5.001,00 Euro und einen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vor. 

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen der Benutzung des Begriffes „Oktoberfest“ erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke


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