Auch Leiharbeiter haben Ersatzansprüche auf Aufwendungsersatz für Fahrten zu Kunden

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In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass auch ein Leiharbeitnehmer, der arbeitsvertraglich verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung an wechselnden Einsatzorten zu erbringen, grundsätzlich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB hat. Die Eigenart von Leiharbeit schließt einen solchen Anspruch nicht aus, sondern macht seine Anerkennung im Gegenteil sogar erforderlich. Der Ausschluss eines solchen Rechtsanspruchs auf Aufwendungsersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen weicht von der Rechtsvorschrift des § 670 BGB ab und unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

(Quelle: LAG Düsseldorf, 15-Sa-268/09, Urteil vom 30.07.2009; Verfahrensgang: ArbG Düsseldorf 8 Ca 8005/08;LEXinform)

Mitgeteilt von:

Rechtsanwalt Martin J. Warm,

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn

http://www.warm-wirtschaftsrecht.de


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