Auch passives Cannabis-Rauchen kann sanktioniert werden

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In Bußgeldverfahren bezüglich des Vorwurfes, unter BTM-Einfluss ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, kommt häufig die Einlassung, man habe nur passiv bei Freunden oder Bekannten Cannabis konsumiert.

In dem Zusammenhang ist jedoch regelmäßig zu prüfen, ob die mittels Blutentnahme ermittelten THC-Werte durch passiven Cannabiskonsummöglich sind und ob nicht auch bei passivem Konsum eine fahrlässige Begehung der Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Zunächst ist es in der Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten, ob durch passiven Cannabis-Konsum relevante THC-Konzentrationen im Blut möglich sind. So gibt es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17.2.04 (Az.: Au 3 K 20/04), wonach ein passiver Konsum von Cannabis keine messbaren Spuren im Blut hinterlässt, zumindest aber keine THC-Konzentration von 1,2 ng/ml. Diese Entscheidung muss kritisch hinterfragt werden, da das stundenlange Mitfahren mit kiffenden Mitfahrenden in einem geschlossenen PKW wohl durchaus messbare Spuren im Blut hinterlässt. Nach verschiedenen Studien sind erhebliche Werte möglich. Nach einer Studie der Universität Tübingen könne eine THC-Konzentration von 2,0 ng/ml nur durch passiven Konsum nicht gesichert ausgeschlossen werden. Somit muss wohl gesagt werden, dass relevante THC-Werte (solche über 1,0 ng/ml) durch passiven Konsum möglich sind.

Jedoch dürfte bei passivem Cannabis-Konsum den Betroffenen in der Regel klar sein, dass THC aufgenommen wird. In einem interessanten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ( VGH Baden-Württemberg in :DAR 2004, S.604 ff) hatte ein Kraftfahrzeugführer behauptet „er habe sich zwei Stunden in einem kleinen umschlossenen Nebenraum einer Technoveranstaltung aufgehalten in dem ca.100 Personen über die ganze Zeit hinweg Cannabis konsumiert haben und der ganze „Chill-Out-Raum" sei mit dicken Cannabis-Nebelschwaden durchzogen gewesen". Der VGH Baden-Württemberg hat hierzu festgestellt, dass wer sich längere Zeit willentlich in einer stark cannabishaltigen Luftatmosphäre aufhalte, dem müsse sich klar sein, durch das Einatmen THC aufzunehmen.

Zusammenfassend ist somit in der Regel die Einlassung, man habe nicht aktiv Cannabis konsumiert, wenig hilfreich. Es gilt auch hier also der Rat, ohne anwaltliche Beratung keine Einlassung zur Sache zu machen. Nach Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt kann dann ggf. eine Einlassung gemacht werden.

Rechtsanwalt

Ulli H. Boldt

Der Verfasser ist auf BTM-Fragen spezialisierter Strafverteidiger in der Kanzlei Rechtsanwalt Boldt, T. 030/2181196, www.btm-rechtsanwalt.de


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