Auch Vereine müssen die Verjährung im Auge behalten!

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Neben Spenden gehören auch Mitgliedsbeiträge oder Einnahmen aus Sponsoring zu einer Vereinsfinanzierung. Spenden sind eine freiwillige Leistung, auf welche kein Anspruch besteht. Auf die anderen Mittel des Vereins besteht ein durchsetzbarer Anspruch; sie unterliegen aber auch der Verjährung von drei Jahren. Mit dem Eintritt der Verjährung können Sie diese Mittel nicht mehr einfordern, wenn Sie nicht die erforderlichen Maßnahmen einleiten. Dies sollten Sie auch tun, da Sie als Vorstand eine sog. Vermögenbetreuungspflicht haben und hier ein Haftungsfalle droht! Die regelmäßige Verjährungsfrist beläuft sich auf drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Sie müssen aber auch von den Umständen Kenntnis haben, die den Anspruch begründen.

Wann der Anspruch auf die Zahlung der Mitgliedsbeiträge entsteht, richtet sich nach Ihrer Satzung. Üblicherweise werden die Mitgliedsbeiträge jährlich erhoben. Sie sollten hier entweder in der Satzung oder in einer Beitragsordnung feste Fälligkeiten vorsehen, um dem Verein eine finanzielle Planungssicherheit zu geben. Bei einem Sponsoring-Vertrag kommt es auf die Fälligkeit der zugesagten Mittel an.

Beispiel: Wenn Sie im Jahr 2014 einen Sponsoring-Vertrag abgeschlossen haben, der vorsieht, dass ab 2015 Mittel fließen sollen, entsteht der Anspruch im Jahr 2015. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem 31.12.2015.

Neben der Kenntnis von dem Anspruch müssen Sie Kenntnis von der Person des Schuldners haben. Der positiven Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis gleich. Diese liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maß verletzt worden ist und Sie auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt haben.

Hinweis: Wenn die Mitgliedsbeiträge von jugendlichen Mitgliedern durch die Erziehungsberechtigten geleistet werden, müssen Sie deren Daten kennen und diese zur Zahlung auffordern.

Die Verjährungsfrist beträgt bei Mitgliedsbeiträgen und vertraglichen Ansprüchen drei Jahre. Damit verjähren Ansprüche aus dem Jahr 2012 nun zum 31.12.2015 (24.00 Uhr).

Um nicht den Verlust dieser Ansprüche zu riskieren, sollten Sie bis zum Jahresende Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung einleiten. Die Verjährung wird durch die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt. Hier ist es ausreichend, wenn die Klage oder der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bei dem Gericht eingereicht wird. Nicht erforderlich ist es, dass der Mahnbescheid oder die Klage dem Mitglied oder dem Vertragspartner auch vor dem 31.12. zugestellt wird.



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