Aufgezeichnete Telefonate mit Verteidiger (auch vor Mandatsaufnahme) sind unverzüglich zu löschen

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Der BGH  hat den Beschluss des Ermittlungsrichters des BGH bestätigt, in welchem dieser festgestellt hatte, dass die Ermittlungsbehörden es rechtswidrig unterlassen haben, die automatisch gefertigte Aufzeichnung zweier Telefonate unverzüglich zu löschen, welche ein Anwalt zur Anbahnung eines Mandatsverhältnisses geführt hatte.

Zwar wurden in den Medien völlig falsche Angaben zum Sachverhalt gemacht (die Aufzeichnungen waren nicht bei einer gezielten Abhörmaßnahme gegen den Anwalt getätigt worden, sondern stammten aus einer vom Ermittlungsrichter angeordneten Überwachung des Telefonanschlusses eines Beschuldigten, gegen welchen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung lief). Auf diesem heimlich überwachten Anschluss hatte der Anwalt angerufen, um dem Beschuldigten seine Dienste als Verteidiger anzubieten. Dieses Angebot hatte der Beschuldigte später angenommen.

Der BGH hat nunmehr die Auffassung des Ermittlungsrichters bestätigt, dass der Rechtsanwalt berechtigt war und ist, das Zeugnis über den Inhalt der abgehörten Telefonate zu verweigern, auch wenn diese nur der Anbahnung des Mandatsverhältnisses mit dem Beschuldigten dienten. Nach der bestehenden Rechtslage waren die von ihnen im Rahmen der Überwachung automatisch gefertigten Aufzeichnungen somit unverzüglich (also ohne „schuldhaften Verzug“) zu löschen. Sie durften insbesondere auch nicht zum Zwecke der späteren gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Anordnung und Vollzug der Überwachungsmaßnahme weiter aufbewahrt werden.

BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – StB 8/13


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