Aufhebungsvertrag

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Alternative zur einer Kündigung Ein Vertrag, der das Arbeitsverhältnis beendet. Praktische Vertragsformen sind bspw. der Aufhebungsvertrag (auch: Auflösungsvertrag), und der Abwicklungsvertrag.

Auhebungsverträge bieten sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber Vorteile bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel:

  • Kündigungsschutzrecht findet keine Anwendung,
  • Kündigungsfrist muss nicht beachtet werden, 
  • Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei einem einzelnen Aufhebungsvertrag,
  • Rechtssicherheit,
  • Gestaltungsfreiheit,

Dabei hat der Arbeitnehmer keinen grundsätzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. In der Praxis wird von den Arbeitgebern allerings oft eine Abfindung angeboten, beispielsweise um

  • das Risiko einer Kündigungsschutzklage "abzukaufen", 
  • den Verlust des "Besitzstandes Arbeitsplatz" auszugleichen, 
  • unkündbare Arbeitnehmer zur Aufgabe des Arbeitsplatzes zu motivieren, oder  
  • Vorteile zu erhalten
    In einem Aufhebungsvertrag kann die Gestaltungsfreiheit - im Rahmen dispositiven Rechtes - genutzt werden, um Vereinbarungen zu treffen, die sich nicht bereits von sich aus dem Gesetz ergeben: Z.B.  nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung, Regelgung über Stillschweigen, strafbewährte Geheimhaltungsverpflichtung, Abgeltungsklausel für Rechtsverletzungen. 

Daneben gibt es typische weitere Regelungen, die ein Aufhebungsvertrag oft enthält, wie über das zu erteilende Arbeitszeugnis, etwa offene Urlaubsansprüche, Überstundenausgleich, Rückgabe von Arbeitsmaterial und/Privatbesitz, Dienstfahrzeug und nach Bedarf auch Anderes: Grundsätzlich können alle offenen Positionen eingebracht und ausgeglichen werden (soweit zwingendes Recht nicht entgegen steht). 

Was ist zu beachten?

  • Wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbietet sollte er auf die sozialrechtlichen Rechtsfolgen hinweisen.
  • Mögliche Folgen für den Arbeitslosengeldanspruch: Werden beim Abschluss des Aufhebungsvertrages die zugehörigen rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten, so kann die Agentur für Arbeit den Aufhebungsvertrag als sog. versicherungswidriges Verhalten ansehen und eine Sperrzeit verhängen. 
  • Rechtlich unzulässige Abläufe bzw. Angebotssituationen können den Vertrag angreifbar machen, insbesondere durch Anfechtungsrechte des Arbeitnehmers.

Wie solle man sich verhalten, wenn ein Aufhebungsvertrag angeboten wird?

Ein Aufhebungsvertrag kann offen in seinem Vorfeld kommuniziert werden, bspw. durch ein klares Gespräch über Gründe, Ziele und fachgerecht formulierte Angebotskonditionen, und verbunden werden mit einem schriftlichen Angebot und einer angemessenen Bedenkzeit für dieses Angebot. Ein gutes Angebot wird angemessen kommuniziert und kann für sich selbst sprechen.

Es kommt aber auch vor, dass Arbeitnehmer in Entscheidungs- bzw. Drucksituationen mit kurzer Bedenkzeit (bspw. 10 Minuten) gesetzt werden (in kurzfristig angesetzten Einzelgesprächen, oder etwa im Anschluss an eine Betriebsversammlung zu einem bestimmten Thema). Grundsätzlich ist davon abzuraten, sich bei Vertragsschluss unter Druck setzen zu lassen. Ein Aufhebungsvertrag ist regelmäßig komplex und kann weitreichende Vereinbarungen enthalten. Nehmen Sie sich also die Zeit, die das Angebot braucht, und informieren Sie sich über die angebotene Vereinbarung und ihre rechtlichen Folgen. 

Oft ist auch die Prüfung eines Angebotes durch einen Anwalt sinnvoll, der die angebotenen Konditionen fachlich einschätzt und ggf. nachverhandelt.

Die Dr. Rente Anwaltskanzlei bietet die Prüfung, Beratung, Verhandlung und Erstellung von rechtssicheren Aufhebungsverträgen an. Profitieren Sie von langjähriger Erfahrung bei der Vertretung sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern.

Ihr direkter Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Markus Rente.

 



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