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Aufklärungspflicht vor Lasik-Operation

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Immer mehr Menschen mit Sehschwäche ziehen eine Lasik-Operation für sich in Betracht, um eine bessere Sehstärke und möglichst Brillenfreiheit zu erreichen. Allein in Deutschland wurden im Jahr 2014 ca. 139.000 Lasik-Operationen durchgeführt. Europaweit waren es sogar ca. 722.000 (Quelle: www.statista.com). Mit einer Lasik-Oparation (Laser-in-situ Keratomileusis Verfahren) trägt der Augenarzt mittels Laser eine dünne Schicht der Hornhaut ab, um eine bestehende Fehlsichtigkeit zu behandeln. Dabei sind sowohl Kurzsichtigkeit als auch Weitsichtigkeit behandelbar.

Der Eingriff birgt jedoch auch Risiken, wie beispielsweise Blendempfindlichkeit im Dunkeln, Entzündungen oder sogar dauerhafte Sehkraftminderung.

Jeder Patient muss wirksam in eine ärztliche Behandlung einwilligen.

Das OLG Koblenz (Urteil vom 29,10,2014 – 5 U 732/14) hatte in seiner Entscheidung über die wirksame Einwilligung in eine Lasik-Operation zu entscheiden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger unterzog sich in der Praxis des Beklagten einer Lasik-OP. Im Vorfeld unterzeichnete er ein Formblatt, in dem er bestätigte, „den Aufklärungsbogen gelesen und verstanden zu haben“. Der Beklagte fügte handschriftlich noch hinzu „Entzündungs-Zeichen, Relasik-Möglichkeiten, keine Garantie für Sehleistungen ohne Brille“.

Alsbald nach der Lasik-OP kam es bei dem Kläger zu einer Sehkraftminderung von 50%. Dafür habe der Beklagte zu haften, denn die Sehkraftminderung sei verursacht durch die Lasik-OP und die gebotene Risikoaufklärung durch den Beklagten sei unterblieben. Obwohl der Beklagte behauptete, eine mündliche Aufklärung über die Möglichkeit einer Sehkraftminderung sei erfolgt, konnte er den Nachweis dafür nicht erbringen.

Es ist anerkannt, dass die Risiken eines medizinischen Eingriffs in einem Gespräch mit dem Patienten erörtert werden müssen. Etwas anderes gilt allenfalls für Routinemaßnahmen mit Massencharakter, wie sie etwa Impfungen darstellen. Von einer solchen Routinemaßnahme kann bei einer Lasik-OP jedoch nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hätte demnach den Patienten ausführlich über die Möglichkeit einer Sehkraftminderung aufklären müssen, auch wenn sich dieses Risiko nur selten manifestiert.

Zur Aufklärungspflicht vor medizinischen Eingriffen

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer medizinisch nur relativ indizierten Laseroperation hohe Anforderungen an die Aufklärung zu stellen sind. Der Patient muss auf die Risiken deutlich und schonungslos hingewiesen werden. Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher muss der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird und den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen informiert werden. Insbesondere, wenn die Lasertherapie in die Nähe einer kosmetischen Operation rückt, ist eine intensive und schonungslose Aufklärung des Patienten zu fordern. Die unzureichende Grundaufklärung hat zur Folge, dass der Patient in Unkenntnis aller Umstände dem streitgegenständlichen Eingriff zugestimmt hat.

Es ist demnach unerlässlich, bei dem Verdacht eines Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehlers einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren und die Rechtslage prüfen zu lassen. Dieser berät Sie in Ihrem konkreten Fall über Ihre Ansprüche und die Erfolgsaussichten deren Durchsetzung.



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