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Aufkleber verklebt – Gericht verurteilt Bayernfan wegen Sachbeschädigung

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Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 27.04.2016, Aktenzeichen: 1033 Ds 466 Js 200725/15, einen 21-jährigen Angeklagten aus München wegen Diebstahls und Sachbeschädigung nach Jugendstrafrecht zu einer Geldauflage von 100 Euro und 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Außerdem muss er an einem Beratungsgespräch des Jugendinformationszentrums teilnehmen.

Im vorliegenden Fall ist der verheiratete Angeklagte Fan des FC Bayern München. Dabei sieht er sich regelmäßig die Basketball- und Fußballspiele seines Vereins an. Am 26.7.2015 befestigte der Angeklagte an einen Telefonzelle in München einen Aufkleber mit der Aufschrift „Minga, Oida“ im Format 7,2 mal 5 Zentimeter. Zudem brachte er an einer Ampel einen weiteren Aufkleber mit einer Größe von 9,5 mal 9,5 Zentimeter an. Der Angeklagte wollte mit diesen Aufklebern sein „Revier“ als FC-Bayern-Fan markieren.

Am 01.03.2016 fand der Angeklagte im Ausgabeschaft eines Geldautomaten der Stadtsparkasse München einen 100-Euro-Schein. Dieser wurde zuvor vom Geschädigten beim Geldabheben vergessen. Der Angeklagte steckte sich diesen Schein ein.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München gab der Angeklagte an, dass er mit dem Geld Eintrittskarten für ein Basketballspiel kaufen wollte. Sein Dispokredit sei ohnehin schon um 1000 Euro überzogen gewesen, da er sich zuvor eine Jahreskarte für Basketball im Wert von 600.- gekauft hatte.

Die zuständige Jugendrichterin verurteilte den Angeklagten, der bei dem ersten Tatkomplex noch Heranwachsender, bei dem Diebstahl schon Erwachsener war, insgesamt nach Jugendstrafrecht. Bei dem Angeklagten lagen jedoch jedenfalls zur ersten Tatzeit zur Überzeugung des Gerichts noch deutliche Reifeverzögerungen vor. Beide Taten hätten, so das Gericht, zudem durchaus Züge einer Jugendverfehlung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Ob die Verurteilung wegen Sachbeschädigung in einer möglichen weiteren Instanz bestehen geblieben wäre, ist äußerst zweifelhaft. Im Gegensatz zum Graffiti fällt diese Form des Eingriffs in den öffentlichen Raum regelmäßig nicht unter den Straftatbestand der Sachbeschädigung, da sie in der Regel das Erscheinungsbild nur vorübergehend ändert und die Untergrundsubstanz nicht verletzt. Stattdessen wird das Verkleben von Aufklebern meistens als „Wildplakatierung“ geahndet und stellt somit lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar.


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