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Bewährungsstrafe und Stadionverbot für Bayernfan

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Mit einem Urteil vom 11.05.2016, Aktenzeichen 821 Ds 467 Js 213716/14, hat das Amtsgericht München einen 30-jährigen Angeklagten wegen Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten mit Bewährung verurteilt. Neben anderen Auflagen wurde ein erweitertes Stadionverbot verhängt.

Der Angeklagte ist Fan des Fußballvereins FC Bayern München. Im Sommer 2014 beteiligte er sich an einer Schlägerei zwischen Fans des FC Bayern und Fans des Vereins Eintracht Frankfurt und erhielt dafür wegen gefährlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 Euro, insgesamt 7500 Euro. Gewaltbereite Fans beider Vereine trafen sich hierbei an einem unbekannten Ort in Deutschland zu einer sogenannten Drittortauseinandersetzung. Jeweils eine Gruppe von etwa 15 Personen postierte sich am Ende einer Wiese. Um diese Gruppen herum standen weitere Personen, welche die jeweiligen Gruppen anfeuerten, die Auseinandersetzung filmten. Auf ein entsprechendes Signal liefen beide Gruppen aufeinander zu und traten und schlugen aufeinander ein. Auch wenn eine Person zu Boden ging, wurde solange weiter auf sie eingeschlagen und eingetreten, bis sie sich nicht mehr rührte und jede Kampfhandlung aufgab. Die umstehenden Personen feuerten jeweils ihre Gruppe an, gaben aber auch Tipps, wo noch jemand aus der anderen Gruppe stand oder einem eigenen Gruppenmitglied zu Hilfe gekommen werden musste.

Die Auseinandersetzung dauerte etwa zwei Minuten. Sämtliche Anhänger des FC Bayern München wurden kampfunfähig zu Boden geschlagen. Der Angeklagte beteiligte sich zwar nicht direkt an der Auseinandersetzung, feuerte jedoch die Anhänger des FC Bayern München an und gab mittels Deuten und Rufen Tipps, wo man die Gegner angreifen könne.

Am 12.08.2014 beteiligte sich der Angeklagte an einer weiteren Auseinandersetzung von FC Bayern Fans und wurde dafür wegen Landfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen mit Bewährung verurteilt. Im Rahmen der Begegnung TSV 1860 München II und FC Bayern München II überstieg er zusammen mit anderen Anhängern des FC Bayern den Trennzaun ihres Fanblocks zum Pufferblock um auf die Fans des TSV 1860 München zu stürmen. Dabei erreichte er als erster den Absperrzaun zwischen Pufferblock und Stehhalle, kletterte auf diesen hinauf und provozierte lautstark und durch Armbewegungen die gegnerischen Fans des TSV 1860 München, während in unmittelbarer Nähe Gegenstände auf die jeweils gegnerischen Fans und Polizeibeamte geworfen wurden. „Durch sein Verhalten unterstützte der Angeklagte nach Ansicht des Gerichts. auch die Personen aus seiner Gruppe, die Gegenstände auf die gegnerischen Fans bzw. Polizeibeamte warfen

Erst durch den Einsatz massiver Polizeikräfte konnten die Fans auf ihre Plätze zurückgedrängt werden. Dabei bewarfen Anhänger beider Lager die eingesetzten Polizeibeamten mit Bechern und pyrotechnischen Gegenständen. Mehrere Polizeibeamte erlitten Verletzungen. Der Münchner konnte noch im Stadium festgenommen werden. Auf seinem Handy war ein Film über die Schlägerei auf dem Feld abgespeichert.

Das Gericht wertete zu Gunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis und die umfangreichen Angaben zur Aufklärung des Falles berücksichtigt.

Das Gericht addierte die Geldstrafe aus dem ersten Fall mit der Freiheitsstrafe aus dem zweiten Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und setzte diese zur Bewährung aus. Als Bewährungsauflage muss er zudem entweder 50 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten oder eine Geldauflage von 1000 Euro an einen gemeinnützigen Verein zu zahlen. Die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre. Während dieser Zeit darf er keine Stadien, Fußballplätze und Hallen bei Spielen der Bundesliga, der Regionalligen, des Ligaverbandes und des DFB betreten. Darüber hinaus ist es ihm untersagt, sich bei Spielen einer Mannschaft des FC Bayern, des TSV 1860 München und der Eintracht Frankfurt bis zu 4 Stunden vor, während und bis zu 4 Stunden nach der jeweiligen Fußballveranstaltung in einem Umfeld von 2 km zum jeweiligen Austragungsort (Stadion, Fußballplatz, Halle) aufzuhalten.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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