Auflösungsantrag bei Drohung mit Einschaltung der Presse

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Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten kann einen arbeitsrechtlichen Auflösungsantrag begründen, wenn sich der Arbeitnehmer dessen Erklärung zu eigen macht bzw. nicht davon distanziert. So zuletzt das LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 17.03.2016, Az.: 5 Sa 313/15.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Streit und Drohungen

Vorausgegangen war ein Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der dazu führte, dass der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers sich schriftlich an die Vorstände der Konzernmutter (Dritte) wendete und, um deren Einflussnahme zu erwirken, mit Strafanzeige, einem arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie die Einschaltung der Presse drohte. Die im anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren durch den Arbeitgeber beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses, hat das angerufene Gericht als begründet angesehen, da das Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine weitere, den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten ließ und sich der Kläger aufgrund fehlender Distanzierung zu den Äußerungen des Prozessbevollmächtigten, dessen Erklärungen anrechnen lassen müsse.

Fazit

Als Arbeitgeber wie auch als Arbeitnehmer sollten Sie grundsätzlich darauf achten, dass trotz aller Emotionalität die rechtlichen Probleme sachlich und kompetent durch den beauftragten Rechtsanwalt behandelt und der Gegenseite gegenüber auch so vorgetragen werden. Drohungen sind in den meisten Fällen unangebracht und belasten das Arbeitsverhältnis.

Wir vertreten Sie in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sachlich und kompetent. Unser Ziel ist es dabei, Ihr Wünsche und Vorstellungen unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Vorgaben umzusetzen.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an.


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