Ausgleichsbeträge für Sanierungsgebiet Leipzig-Reudnitz aufgehoben

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Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung zu entrichten. Die Gemeinde kann vor Abschluss der Sanierung mit dem Grundstückseigentümer einen Vertrag zur Ablösung des Ausgleichsbetrags schließen.

In der Stadt Leipzig wurden seit 1991 insgesamt 15 Sanierungsgebiete förmlich festgelegt, die nun sukzessiv aufgehoben wurden und noch werden. Die Stadt Leipzig bietet den Eigentümern bei Ablösung bis zu einem Jahr vor Aufhebung der Sanierungssatzung einen Verfahrensnachlass in Höhe von 20 % an.

Bevor durch Vertrag mit der Stadt Leipzig eine Ablöse vereinbart wird, sollte der betroffene Grundstückseigentümer prüfen, ob ein Ausgleichsbetrag rechtmäßig wäre. So wurden in von unserer Kanzlei betreuten Widerspruchsverfahren bereits mehrere Ausgleichsbetrags-Bescheide für Grundstücke im Sanierungsgebiet Leipzig-Reudnitz wegen fehlerhaften Festsetzungen von der Stadt Leipzig in den Jahren 2021 und 2023 aufgehoben.

Für alle 15 Sanierungsgebiete ist es zudem denkbar, dass aufgrund des langen Zeitraums der Sanierung die Erhebung von Ausgleichsbeträgen rechtswidrig ist, weil die betroffenen Eigentümer in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt sind.

Gern beraten wir Sie hierzu.



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