Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz beantragen – Das sollten Sie beachten

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Sie wollen verhindern, dass Meldebehörden Ihre Adresse an jedermann herausgeben oder machen sich ganz konkret Sorgen, durch Ihren Beruf oder Ihre Stellung in der Öffentlichkeit ungewollt an ihrer Privatadresse aufgesucht zu werden? Hier kann eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz Abhilfe schaffen. Nach geltendem Recht sind die Voraussetzungen allerdings eng ausgestaltet:

Voraussetzungen einer Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz

Grundsätzlich soll jedermann auf Antrag Name und Adresse einer anderen Person aus dem Melderegister erfahren können, sog. Einfache Melderegisterauskunft gem. § 44 Bundesmeldegesetz (BMG). Niemand soll sich vor seiner Umwelt, insbesondere vor seinen Gläubigern, grundlos verbergen können.

Eine Auskunftssperre gem. § 51 BMG kann daher auf Antrag nur gewährt werden, sofern schutzwürdige Interessen der betroffenen Person glaubhaft gemacht werden. Das Bundesmeldegesetz führt hierfür explizit eine Gefahr für Leben, Gesundheit und die persönliche Freiheit auf, aber auch ähnliche schutzwürdige Interessen kommen in Frage. An das Vorliegen einer Gefahr ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (VGH München, Urteil vom 2. Dezember 2015 – 5 B 15.1423).

Insbesondere reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe (Polizei, Politiker, Gerichtsvollzieher oder Journalist) regelmäßig nicht aus, um von einer ausreichenden Gefahr auszugehen. Daran ändern im Grundsatz auch die neu eingefügten S. 2 und 3 nichts, die in diesen Fällen aber die Darlegungslast herabsetzen.

In Eilfällen kann zunächst auch eine vorläufige Auskunftssperre eingetragen werden.

Folgen einer Auskunftssperre

Nach Eintragung einer Auskunftssperre sind die betroffenen Personen unverzüglich über jedes eingehende Auskunftsersuchen durch die Meldebehörden zu benachrichtigen (§ 51 Abs. 3 BMG). Die betroffene Person ist sodann anzuhören. Sofern eine Gefahr für die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht ausgeschlossen werden kann, darf keine Melderegisterauskunft erteilt werden. Die anfragende Person oder Stelle erhält dann von der Meldebehörde eine neutrale Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht (§ 51 Abs. 2 S. 3 BMG).

Die Meldebehörde entscheidet in jedem Einzelfall anhand einer Gefahrprognose, ob eine Auskunft erteilt werden kann. Es handelt sich daher bei der Auskunftssperre nicht um ein absolut unüberwindbares Auskunftshindernis (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2019 – OVG 5 N 22.17).

Beantragung

Die Auskunftssperre ist direkt bei der zuständigen Meldebehörde, häufig ihr zuständiges Bürgeramt oder eine Landesbehörde, schriftlich zu beantragen.

Der formlose Antrag muss ausführlich begründet und Belege für die geltend gemachten schutzwürdigen Belange beigelegt werden (Nachweise zu polizeilichen oder gerichtlichen Verfahren, Stellungnahmen von Behörden, der Polizei oder dem Arbeitgeber, Zeugenaussagen, Zeitungsausschnitte etc.). Die Eintragung erfolgt unentgeltlich.

Die Meldesperre wird höchstens für 2 Jahre verfügt (§ 51 Abs. 4 BMG) und kann jeweils mit einem Antrag verlängert werden.

Rechtsschutz

Eine anwaltliche Vertretung kann unter Umständen bereits im Verwaltungsverfahren sinnvoll sein. Sofern die Behörde dem Antrag nicht stattgibt, kann sodann Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.

Ist eine Auskunftssperre bereits eingetragen und will die Meldebehörde trotz negativer Stellungnahme der betroffenen Person eine Auskunft an Dritte erteilen, kann hiergegen eine Anfechtungsklage eingelegt und ggf. einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden.

Interesse an einer Beratung zum Thema Bundesmelderecht und Auskunftssperre? Mit unserer jahrelangen Erfahrung in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind wir gerne Ihr Ansprechpartner.


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