Neues Staatsangehörigkeitsgesetz tritt am 27.6.2024 in Kraft

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Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 104) am 26.03.2024 tritt das neue Staatsangehörigkeitsgesetz 2024 am 27. Juni 2024 in Kraft.

Neue Regelungen im Überblick

  • Verkürzte Einbürgerungsfristen nach Aufenthalt von 3- 5 Jahren
  • Doppelte Staatsbürgerschaft regelmäßig möglich, die frühere Beibehaltungsgenehmigung ist abgeschafft 
  • In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern werden automatische deutsche Staatsbürger, wenn sich ein Elternteil mehr als 5 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält
  • Erleichterungen für die sog. „Gastarbeitergeneration“ und DDR-Vertragsarbeiter beim Einbürgerungstest und Sprachnachweis
  • Verschärfungen bei der Lebensunterhaltssicherung - Geringverdiener, Minijobber, Ältere und Kranke haben es schwerer, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung zu erfüllen.

Mehr zu den neuen Regelungen finden Sie hier

Was passiert mit laufenden Verfahren (sog. Altfälle)?

Für laufende Verfahren ist grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, nicht aber zum Zeitpunkt der Antragstellung relevant. Auch Anträge, die vor dem 27. Juni 2024 gestellt wurden, profitieren daher von den günstigeren Regelungen zu den verkürzten Einbürgerungsfristen oder der doppelten Staatsbürgerschaft. Solange ihr Antrag also noch nicht entschieden wurde, können auch Altfälle z.B. noch eine doppelte Staatsbürgerschaft erhalten. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn Sie bereits eine Einbürgerungszusicherung erhalten haben. 

Durch eine großzügige Übergangsfrist ist zudem sichergestellt, dass es durch die neue Rechtslage zu keinen Verschlechterungen bei laufenden Anträgen kommt. Schärfe Anforderungen gelten ab 27. Juni 2024 u.a. für die Lebensunterhaltssicherung. Hier regelt § 40a StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz), dass für alle Anträge die bis zum 23. August 2023 gestellt wurden weiterhin die alte Fassung des Gesetzes gilt, insoweit diese günstigere Bestimmungen enthielt. 

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