Auslandseinsätze von Soldaten - posttraumatische Belastungsstörung - keine Entlassung bei starker Betroffenheit

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Auslandseinsätze sind gefährlich. Immer mehr Soldaten sind von psychischen Folgeschäden betroffen.

Das Bundesministerium der Verteidigung teilte mit, dass die Zahl der Bundeswehrsoldaten, die nach einem Auslandseinsatz unter psychischen Störungen litten ,sprunghaft ansteige. Der Leitende Arzt der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie des Bundeswehrkrankenhauses Berlin, Peter Zimmermann, äußerte am 02.07.2009 in einem von Deutschlandradio geführten Interview:

Die posttraumatische Belastungsstörung, von der ja heutzutage viel gesprochen wird, ist im Grunde nur die Spitze des Eisbergs. Wir haben eine ganze Reihe an anderen möglichen Störungen. Es gibt Partnerschaftskrisen, die nach Auslandseinsätzen auftreten, es gibt Angststörungen, depressive Störungen. Es gibt auch eine ganze Reihe an körperlicher Symptomatik, die infolge einer psychischen Belastung auftreten kann. Letztendlich dann auch Suchterkrankungen, die in der Regel als Selbstheilungsversuch zur Beruhigung beginnen. Das heißt, man muss als Psychiater, aber auch als Allgemeinarzt, der mit psychisch Erkrankten oder mit auslandsbelasteten Soldaten zu tun hat, ein offenes Ohr haben und in viele Richtungen denken."

Die einschneidendste Folge ist die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Das Rahmenkonzept zur Bewältigung psychischer Belastungen von Soldaten der Bundeswehr sieht Selbst-, Kameraden- und Vorgesetztenhilfe, die Betreuung durch Psychologen, Sozialarbeiter und Seelsorger sowie therapeutische Maßnahmen durch Psychotherapeuten und Psychiater vor.

Gemäß § 80 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erhält jeder Soldat, welcher eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Ausreichend für die Anerkennung ist noch nicht, dass die Erkrankung erstmalig während des Wehrdienstes bzw. im Einsatz aufgetreten ist. Zum Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung ist nach § 81 Abs. 6 Satz 2 Soldatenversorgungsgesetz ausreichend, wenn der Kausalzusammenhang zu den angeschuldigten wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen möglich, d.h. nach mindestens einer medizinischen Lehrmeinung wahrscheinlich ist. Kernpunkt des rückwirkend zum 01.12.2002 in Kraft getretenen Einsatzversorgungsgesetzes war die Einführung des Begriffs „Einsatzunfall", bei dessen Vorliegen für Soldatinnen und Soldaten bei Schädigungen im Auslandseinsatz eine spezielle, erhöhte Einsatzversorgung gewährt wird (G1/A1-Information über das Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandseinsätzen - Einsatzversorgungsgesetz). Folglich sind alle Unfälle im Einsatzgebiet sowie Erkrankungen, die auf die besonderen Verhältnisse im Einsatzgebiet zurückzuführen, erfasst.

Endet ein Wehrdienstverhältnis eines einsatzgeschädigten Soldaten, welche bzw. welcher nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 des Einsatzweiterverwendungsgesetzes in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein.

Somit kann z. B. auch ein Soldat im Mannschaftsdienstgrad bei entsprechender Schädigung als Berufssoldat übernommen werden. Die Rückkehr und Reintegration in der Heimat stellt für viele Soldaten und deren Angehörige eine oft jahrelange Herausforderung dar.

Rechtsschutz kann von jeder privaten Rechtsschutzversicherung gewährt werden.

Mitglieder des Deutschen BundeswehrVerbandes erhalten zudem Rechtsschutz bei Vorliegen der in der Rechtsschutzordnung beschriebenen Voraussetzungen. Eine persönliche oder telefonische Beratung bei einem Vertragsanwalt ist für sie kostenfrei.


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