Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte begründet einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub

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Ein Arbeitnehmer kündigt sein Arbeitsverhältnis zum 31.07. des Kalenderjahres und hatte bis dahin 10 Tage seines vereinbarten Jahresurlaubs von 30 Tagen in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber hat nicht daran gedacht, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Verrechnung der Urlaubsansprüche freizustellen. In welcher Höhe besteht nun ein Urlaubsabgeltungsanspruch gem. § 7 Abs. 4 BUrlG des Arbeitnehmers?

Ginge man davon aus, dass der Arbeitnehmer lediglich bezogen auf die 7-monatige Tätigkeit einen Teilurlaub beanspruchen kann, so beträgt der Urlaubsanspruch 7/12 von 30 Urlaubstagen, somit gerundet 17 Urlaubstage. Da bereits 10 Tage in Anspruch genommen wurden, bestünde ein abzugeltender Resturlaub in Höhe von 7 Tagen. Diese Annahme ist fehlerhaft.

§ 5 BUrlG bestimmt, wann ein Teilurlaubsanspruch besteht. Nach § 5 BUrlG ist ein Teilurlaubsanspruch in Höhe eines Zwölftels für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nur vorgesehen, wenn die Wartezeit von 6 Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer vor Erfüllung der Wartezeit ausscheidet oder wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte, also bis zum 30.06. ausscheidet. Nicht geregelt ist der Fall des Ausscheidens nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ab 01.07. Da das Gesetz für diesen Fall keine Zwölftelung des Jahresurlaubs vorsieht, wird aus einem Umkehrschluss abgeleitet, dass ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub besteht.

Aber Achtung: Arbeitsverträge können eine Zwölftelung des Jahresurlaubs zumindest für den übergesetzlichen Urlaub vorsehen. Der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen (4 Wochen) bezogen auf eine 5-Tage-Arbeitswoche (Mo-Fr) kann bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte jedoch nicht gekürzt werden.

Da eine Zwölftelung für den übergesetzlichen Urlaubsanspruch vorliegend nicht vorgesehen ist, hat der Arbeitnehmer einen Urlaubsabgeltungsanspruch gem. § 7 Abs. 4 BUrlG in Höhe von 20 Tagen.


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