Rückforderung von Weihnachtsgeld oder sonstigen Gratifikationen: Nur eingeschränkt zulässig

  • 1 Minuten Lesezeit

Oftmals sind in Arbeitsverträgen Rückzahlungsklauseln für Weihnachtsgeld oder andere Gratifikationen vereinbart, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird. Diese Klauseln dienen dazu, eine Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zu erreichen. Der Arbeitnehmer wird im Zweifel erst zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, um die Weihnachtsgratifikation behalten zu dürfen. Zudem wird verhindert, dass Arbeitnehmer die Weihnachtsgratifikation noch „mitnehmen“ und dann das Arbeitsverhältnis beenden. Regelmäßig beschränken solche Rückzahlungsklauseln jedoch die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer, weshalb rechtlich enge Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Rückforderungsklauseln bestehen.

Unter welchen Voraussetzungen darf der Arbeitgeber die Rückzahlung verlangen?

Zunächst muss es sich um eine sogenannte „nichtarbeitsleistungsbezogene“ Gratifikation handeln. Konkret bedeutet dies, dass die Gratifikation dann eben nicht für bereits erbrachte Leistungen des Arbeitnehmers gewährt werden darf, sondern ausschließlich aufgrund vergangener oder künftiger Betriebstreue bezahlt wird.

Wie lange darf der Arbeitgeber die Gratifikation zurückverlangen?

Der konkrete Zeitraum bestimmt sich nach der Höhe der Gratifikation. Als Faustformel gilt: Je höher die Gratifikation, desto länger der Bindungszeitraum.

Die Rechtsprechung hält derzeit folgende Vereinbarungen für zulässig:

  • Handelt es sich um eine „Kleingratifikation“ bis 100 EUR ist die Rückforderung ausgeschlossen.
  • Beträgt die Gratifikation mehr als 100 EUR und bis zu einem Bruttomonatsgehalt, kann der Arbeitnehmer bis zu drei Monaten gebunden werden.
  • Eine Bindung bis von bis zu sechs Monaten kann der Arbeitgeber nur durch Gratifikationen von über einem Bruttomonatsgehalt bis hin zu zwei Bruttomonatsgehältern erreichen.

In welcher Höhe darf der Arbeitgeber die Rückzahlung fordern?

Bei einem Ausscheiden im Bindungszeitraum ist die Gratifikation mitsamt des für sich gesehen rückzahlungsfesten Sockelbetrags von 100 EUR zurückzuzahlen. Bei der Rückverrechnung ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht nur den reinen Nettobetrag, sondern auch die auf die Gratifikation entrichtete Lohnsteuer zurückzuzahlen hat. Die entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung können hingegen nicht zurückgefordert werden (BAG, Urteil vom 15.03.2000 – 10 AZR 101/99).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Veronika Klein

Beiträge zum Thema