Der Wechsel von Voll- auf Teilzeit: Was passiert mit dem Urlaub?

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Wenn man mehr Zeit für seine Familie möchte oder einfach etwas kürzer treten will, ist ein Wechsel von Voll- auf Teilzeit eine beliebte Option. Doch was passiert mit dem bereits „erarbeiteten“ Urlaub?

Angenommen, eine Arbeitnehmerin arbeitet in Vollzeit an 5 Tagen pro Woche 8 Stunden pro Tag. Es ist ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen vereinbart. Zum 01. Juli des Jahres soll ein Wechsel von der Vollzeittätigkeit auf eine Teilzeitstelle erfolgen. Im Rahmen der Teilzeittätigkeit wird nur noch an 3 Tagen pro Woche gearbeitet.

Grundsätzlich kommt es bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs nur auf die Anzahl der Tage an, an denen gearbeitet wird. Irrelevant ist, wie viele Stunden pro Tag gearbeitet wird. Wer also an 5 Tagen jeweils nur 4 Stunden arbeitet, hat den gleichen Urlaubsanspruch wie derjenige, der an 5 Tagen 8 Stunden täglich arbeitet. Im Ergebnis soll jeder Arbeitnehmer bei einem vereinbarten Urlaub von 30 Tagen 6 Wochen Urlaub in Anspruch nehmen können. Um eine Woche frei zu haben, muss auch derjenige, der täglich nur 4 Stunden aber 5 Tage pro Woche arbeitet, 5 Urlaubstage nehmen.

Ist ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen bezogen auf eine Vollzeittätigkeit an 5 Tagen pro Woche vereinbart, so beträgt der Urlaubsanspruch bezogen auf eine Teilzeittätigkeit an 3 Tagen pro Woche lediglich 18 Tage. Die Berechnung erfolgt folgendermaßen: Der Urlaubsanspruch bezogen auf eine Vollzeittätigkeit (30 Tage) wird dividiert durch die Anzahl der üblicherweise im Betrieb geltende Anzahl der Arbeitstage pro Woche (5 Tage): 30 / 5 = 6. Der Quotient (hier: 6) wird multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen pro Woche gearbeitet wird (3 Tage): 6 x 3 = 18 Tage.

Nun aber zurück zu unserem Beispielfall: Sofern die Arbeitnehmerin bis zum 1. Juli noch keinen Urlaub in Anspruch genommen hat, stehen ihr bei der Teilzeittätigkeit nun nur noch 18 Urlaubstage zu. Allerdings hat sie die ersten 6 Monate Vollzeit gearbeitet und hätte in dieser Zeit 30 Urlaubstage in Anspruch nehmen können. Nach einem Urteil des BAG vom 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 bleibt ihr der bereits „verdiente“ Urlaubsanspruch bis zum Wechsel in Teilzeit erhalten. Der Urlaubsanspruch, der während der Vollzeittätigkeit entstanden ist, kann nicht verhältnismäßig gekürzt werden. In der ersten Jahreshälfte ist damit ein Urlaubsanspruch in Höhe von 15 Tagen entstanden (hälftiger Jahresurlaub, da nur 6 Monate voll gearbeitet wurde). In der zweiten Jahreshälfte entsteht ein Urlaubsanspruch in Höhe von 9 Tagen (hälftiger Jahresurlaub bei Teilzeit, da nur 6 Monate gearbeitet wird). Insgesamt besteht daher ein Urlaubsanspruch in Höhe von 24 Tagen.

Im Ergebnis ist man bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit insofern besser gestellt, da nunmehr ein Urlaubsanspruch von 8 Wochen besteht, obwohl bei der Vereinbarung von 30 Tagen ursprünglich ein Jahresurlaub von 6 Wochen vorgesehen war.

BAG 10.02.2015 – 9 AZR 53/14

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2015-2&nr=17869&pos=6&anz=8&titel=Urlaub_bei_Wechsel_in_eine_Teilzeitt%E4tigkeit_mit_weniger_Wochenarbeitstagen


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