Ausschlagung einer Erbschaft durch Sozialhilfeempfänger
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Schlägt ein Erbe, der Sozialhilfe bezieht, ohne triftigen Grund eine Erbschaft aus, ist das eine sittenwidrige Benachteilung des Sozialleistungsträgers.
Nach Meinung des OLG Hamm ist es sittenwidrig, wenn der Empfänger einer werthaltigen Erbschaft diese Erbschaft ausschlägt. Der Sozialleistungsträger wird durch diese Ausschlagung unangemessen benachteiligt. Etwas anderes wäre nur dann denkbar, wenn die Ausschlagung durch ein überwiegendes Interesse des Erben gerechtfertigt gewesen war. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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