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Ausschluss einer Polizeianwärterin wegen Tätowierung

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Der Ausschluss einer Polizeianwärterin vom Einstellungsverfahren wegen einer großflächigen Tätowierung auf dem Unterarm ist rechtmäßig.

Eine Polizeianwärterin darf wegen einer großflächigen Tätowierung am Unterarm die Zulassung zum Eignungsauswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeidienst verweigert werden. Dabei ist es unerheblich, welchen Inhalt die Tätowierung hat. Dies entschied der hessische Verwaltungsgerichtshof und wies damit die Beschwerde einer Polizeianwärterin gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Darmstadt zurück, bei welchem sie zuvor erfolglos die Zulassung zum Einstellungsverfahren per einstweiliger Anordnung begehrt hatte (VGH Kassel, Beschluss vom 11.07.2014 Az.: 1 B 1006/14).

Die Antragstellerin hatte sich um eine Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei beworben. Dort wurde sie wegen einer großflächigen Tätowierung am Unterarm nicht zum Einstellungsverfahren zugelassen. Hiergegen begehrte sie einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Darmstadt lehnte ihren Antrag ab, wogegen sie beim VGH Kassel Beschwerde einlegte.

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Darmstadt wies der hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin zurück.

Es sei nicht zu beanstanden, dass die oberste Dienstbehörde unter Anwendung des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 12.05.2006 („Erscheinungsbild der Polizeikräfte der Bundespolizei“) zu dem Ergebnis gelangt sei, die bei der Antragstellerin auf dem rechten Unterarm angebrachte großflächige Tätowierung überschreite ungeachtet ihres Inhalts den Rahmen der noch akzeptablen individuellen Auffälligkeit im äußeren Erscheinungsbild der Uniformierten Bundespolizei. Der Dienstherr könne unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie der Persönlichkeitsrechte der Beamten Regelungen aufstellen, die geeignet und erforderlich seien, um die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, wobei dem Dienstherrn insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zustehe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter ausführt, bezwecke das Tragen der Dienstkleidung ein einheitliches Erscheinungsbild, das den polizeilichen Auftrag der Gewährleistung der inneren Sicherheit glaubhaft verkörpere. Das (individuelle) Erscheinungsbild der Polizeikräfte der Bundespolizei soll dabei frei von Übertreibungen sein. Dies sei bei der großflächigen Tätowierung der Antragstellerin nicht mehr gewährleistet. Mildere Mittel hätten insofern nicht zur Verfügung gestanden, die Entfernung des Tattoos sei von der Antragstellerin nicht glaubhaft angeboten worden.


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