AWPR APEL WEBER & Partner Rechtsanwälte mbB – Abmahnung – Markenverletzung – Thermomix - Vorwerk

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AWPR APEL WEBER & Partner Rechtsanwälte mbB mahnt wegen Markenverletzung und unlauteren Wettbewerbs für Vorwerk ab. Der Abgemahnte soll über eine Onlineverkaufsplattform ein Taschenbuch/Kochbuch unter unberechtigter Verwendung des Zeichens „Thermomix“ veröffentlichen, anbieten und in den Verkehr bringen.

Der Vorwurf

Der Abgemahnte soll gravierend die Rechte der Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG, Mühlenweg 17 – 37, 42270 Wuppertal an den „Thermomix-Marken“ verletzt haben. Gem. §§ 4, 14 MarkenG bzw. Art.9 Abs.1 UMV stehe dem Rechteinhaber einer Marke ein ausschließliches Recht an der geschützten Bezeichnung zu. Eine insoweit erforderliche Zustimmung zur Nutzung der Thermomix-Marken soll dem Abgemahnten von den Rechteinhabern nicht erteilt worden sein. Die angegriffene Verwendung des Zeichens „Thermomix“ verstoße gegen §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 1 lit. a) und b) UMV. Der Abgemahnte benutze das Zeichen „Thermomix“ auf dem Cover des gegenständlichen Produktes, wonach eine markenmäßige Benutzung eines mit den „Thermomix- Marken“ identischen Zeichens für identische Waren, jedenfalls aber hochgradig ähnliche Zeichen für identische bzw. hochgradig ähnliche Produkte erfolge.

Ferner soll die angegriffene Verwendung des Zeichens „Thermomix“ zugleich eine Markenverletzung nach §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 1 lit. c) UMV darstellen. Durch die Verwendung des Zeichens „Thermomix“ nutze der Abgemahnte zugleich die Wertschätzung und die Unterscheidungskraft der bekannten Thermomix-Marken in unzulässiger Art und Weise aus. 

Der Abgemahnte verwende das Zeichen „Thermomix“, wodurch ein Unterlassungsanspruch auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG begründet sei. Es läge eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs in relevanter Weise über die wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware, nämlich der betrieblichen Herkunft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. 

Aufgrund einer Verletzung der Thermomix-Marken sei der Abgemahnte gegenüber der Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG sowohl zur Unterlassung als auch zum Schadensersatz gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG bzw. Art. 9, 102 UMV i. V. m. § 14 Abs. 6 MarkenG sowie zur Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung gemäß § 19 MarkenG und den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB verpflichtet.

Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung 

Die Rechtsanwälte der Gegenseite fordern den Abgemahnten dazu auf, eine die Wiederholungsgefahr ausschließende, strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Eine entsprechende Erklärung ist als Anlage der Abmahnung beigefügt. Unter Fristsetzung wird der Eingang einer rechtsgültig unterzeichneten Erklärung erwartet. 

Der Kostenerstattungsbeitrag

Unter dem Gesichtspunkt der Regeln der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag und des Schadensersatzes bzw. § 12 Abs. 1 S.2 UWG habe der Abgemahnte – nach ständiger Rechtsprechung – die der Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG durch Einschaltung der AWPR APEL WEBER & Partner Rechtsanwälte mbB entstehenden Kosten zu tragen. Diese errechnen sich aus einem Gegenstandswert von € 1000.000,00 und belaufen sich auf insgesamt € 2.348,94. Dieser Kostenerstattungsbetrag sei unter Fristsetzung auf das Kanzleikonto von AWPR APEL WEBER & Partner Rechtsanwälte mbB zu überweisen. 

Was kann ich tun?

Sollten auch Sie solch eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese zunächst ernst nehmen. Unterschreiben Sie jedoch nicht voreilig die Unterlassungserklärung. Es ist ratsam, dass sie sich gezielt von Experten beraten lassen. 

Die Kanzlei Hämmerling und von Leitner-Scharfenberg agiert auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes insb. dem Marken- und Wettbewerbsrecht sowie dem Medien- und Urheberrecht und vertritt bundesweit Mandanten. Gerne setzen wir uns für Sie ein und das fängt bei uns mit einem kostenlosen Erstgespräch an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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