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BAföG-Reform – was ist neu, was ist anders?

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Ab August verbessert sich vieles bei der Ausbildungsförderung. Neben den Förder- und Freibeträgen steigt auch die Zahl der Personen, die eine Förderung künftig in Anspruch nehmen können. Einen Wermutstropfen hat die BAföG-Reform jedoch: Die Änderungen erfolgen erst mit Beginn des neuen Bewilligungszeitraums. Viele Studierende erhalten damit erst ab Oktober und damit zum Wintersemester mehr BAföG.

Fördersätze bis maximal 735 Euro

Die Förderung hängt insbesondere von der Ausbildungsart, vom eigenen Vermögen und Einkommen sowie vom Wohnort ab. In konkreten Zahlen sieht es so aus:

Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen

  • 399 Euro pro Monat Grundbedarf (bisher 373 Euro)
  • 250 Euro pro Monat als Bedarf für die Unterkunft (bisher 224 Euro)

Studierende, die bei ihren Eltern wohnen

  • 399 Euro pro Monat Grundbedarf (bisher 373 Euro)
  • 52 Euro pro Monat als Bedarf für die Unterkunft (bisher 49 Euro)

Zuschläge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Wer nicht familienversichert ist und sich selbst versichern muss, erhält zudem künftig folgende Zuschläge:

  • 71 Euro zur Krankenversicherung (bisher 62 Euro)
  • 15 Euro zur Pflegeversicherung (bisher 11 Euro)

Die Maximalförderung für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, steigt damit auf 735 Euro (bisher 670 Euro). Für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, sind es maximal 537 Euro (bisher 495 Euro).

Kinderbetreuungskosten

Alleinerziehende erhalten künftig pro Kind pauschal einen Zuschlag von 130 Euro (bisher 113 Euro fürs 1. Kind und 85 Euro für jedes weitere Kind).

Freibeträge für Einkommen und Vermögen

Die Förderung ist abhängig vom eigenen Vermögen und Einkommen sowie vom Einkommen der Eltern oder Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern. Auch hier gibt es künftig mehr Spielräume.

Einkommensfreibeträge

Folgendes eigenes Einkommen bleibt fürs BAföG folgenlos:

  • 290 Euro im Monat für Auszubildende (bisher 255 Euro), wegen der noch zu berücksichtigenden Werbungskosten- und Sozialpauschale führt ein Minijob von 450 Euro nicht mehr zu Abstrichen beim BAföG
  • 570 Euro im Monat für Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner (bisher 535 Euro)
  • 520 Euro für jedes Kind von Auszubildenden, für die für sie ein Kindergeldanspruch besteht (bisher 485 Euro)

Für Einkommen von Eltern, Ehegatten bzw. Lebenspartnern gilt:

  • 1715 Euro monatlich bei verheirateten Eltern (bisher 1605 Euro) ansonsten 
  • 1145 Euro monatlich pro Elternteil bzw. Ehepartner/eingetragenem Lebenspartner (bisher 1070 Euro)
  • 570 Euro bei fehlender Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden (bisher 535 Euro)
  • 520 Euro für jedes weitere Kind (bisher 485 Euro)

Vermögensfreibeträge

Vermögen dürfen Auszubildende künftig in folgender Höhe ohne Auswirkung aufs BAföG besitzen:

  • 7500 Euro Vermögen für Auszubildende (bisher 5200 Euro)
  • 2100 Euro für Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner, sofern nicht dauernd getrennt von diesem lebend (bisher 1800 Euro)
  • 2100 Euro für jedes Kind von Auszubildenden, für die für sie ein Kindergeldanspruch besteht (bisher 1800 Euro)

Förderdauer bis zum Abschlussergebnis

Die Förderdauer endet künftig nicht mehr mit dem Monat der letzten Prüfungsleistung, sondern erst mit Bekanntgabe der Endnote. Diese muss allerdings zwei Monate nach dem Monat der letzten Prüfung erfolgen, weshalb sich die Förderung effektiv nur um zwei Monate verlängert.

Lückenloserer Übergang vom Bachelor zum Master

Die Lücke zwischen beendetem Bachelorstudium und noch nicht begonnenem Masterstudium konnte bislang dazu führen, dass Studierende zwischenzeitlich keine Förderung erhielten. Grund war zum einen die mit dem Monat der letzten Prüfung endende Förderung und zum anderen der Zeitpunkt für den Masterstudienbeginn. Mit Blick darauf reicht künftig die vorläufige Immatrikulation aus. Die Förderung von Masterstudenten ist dabei nun bis zum Alter von 35 Jahren statt 30 Jahren möglich. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie die Erziehung von Kindern oder längere Krankheit, erhöht sich diese Altersgrenze.

Aus Meister-BAföG wird Aufstiegs-BAföG

Das Meister-BAföG heißt künftig Aufstiegs-BAföG. Mit ihm werden mehr als 700 verschiedene Abschlüsse zum Meister, Fachwirt, Techniker, Erzieher oder Betriebswirt unabhängig vom Alter gefördert. Die Fortbildung kann in Voll- oder Teilzeit erfolgen. Die Förderung erfolgt zum Teil als Zuschuss (40 Prozent) und zum Teil als zurückzuzahlendes Darlehen (60 Prozent) mit günstigen Konditionen der KfW. Bei erfolgreich bestandener Prüfung werden 40 Prozent des Darlehens erlassen. Wer anschließend ein Unternehmen gründet, erhält bis zu 66 Prozent der Förderung erlassen. Für entsprechende Anträge sind wie zuvor die Förderämter der Bundesländer zuständig. Neu ist beim neuen „Meister-BAföG“ außerdem Folgendes:

  • Für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gibt es nun bis zu 15.000 Euro (bisher 10.226 Euro).
  • Materialkosten für ein Meisterstück werden zur Hälfte bis zu einem Betrag von maximal 2000 Euro gefördert.
  • Diese Förderungen erfolgen dabei unabhängig von Vermögen und Einkommen.

Eine Fortbildung in Vollzeit bedeutet weniger Zeit fürs Geldverdienen. Die Förderung in Form von Unterhaltsbedarf soll die Einkommenseinbußen mildern. Sie ist allerdings einkommens- und vermögensabhängig. Ab August gilt dabei Folgendes:

  • Der Beitrag zum Lebensunterhalt beträgt
    • bis zu 768 Euro im Monat (bisher 697 Euro) mit bis zu 333 Euro Zuschussanteil, der Grundbedarf, Wohnbedarf, Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung umfasst
    • plus 235 Euro pro Monat (bisher 215 Euro) für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner bei nicht dauerhaftem Getrenntleben mit 50 Prozent Zuschussanteil
    • plus 235 Euro pro Monat je kindergeldberechtigtem Kind mit 55 Prozent Zuschussanteil
    • 130 Euro Kinderbetreuungskosten für Alleinerziehende, die zu 100 Prozent bezuschusst sind
  • Die Freibeträge für anrechnungsfreies Einkommen betragen künftig
    • 290 Euro für die an Fortbildung teilnehmende Person
    • 570 Euro für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner
    • 520 Euro je kindergeldberechtigtem Kind
    • 1145 Euro für den Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner, bevor auch sein Einkommens auf die Förderung angerechnet wird
  • Vermögen dürfen Aufstiegs-BAföG-Bezieher wie folgt besitzen:
    • 45.000 Euro
    • plus 2100 Euro für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner
    • plus 2100 Euro je eigenem Kind
    • Vermögen des Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartners hat keine Auswirkung auf die Förderung

Außerdem neu: Auch Bachelorabsolventen, Studienabbrecher und Abiturienten ohne Berufserfahrung können das Aufstiegs-BAföG künftig bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen nutzen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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