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Pflegezeit: Was bringt die Reform?

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz ist heute in Kraft getreten. Aus diesem aktuellen Anlass informiert das anwalt.de-Redaktionsteam, welche neuen Ansprüche Arbeitnehmer haben, die sich eine berufliche Aus-Zeit für die Pflege eines Angehörigen nehmen müssen oder wollen. Das neue Pflegezeitgesetz (PflegeZG) unterscheidet bei den Arbeitnehmeransprüchen folgendermaßen:

 
Kurzzeitige Freistellung 

Gemäß § 2 PflegeZG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf kurzzeitige Freistellung, wenn ein Angehöriger zu einem akuten Pflegefall wird und nur mithilfe des Arbeitnehmers seine Versorgung gewährleisten werden kann. Die Freistellung erfolgt bis zu maximal zehn Tage und dient dazu, dass sich die Angehörigen um Unterbringung und pflegerische Versorgung kümmern können. Ist dies der Fall, so muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber über die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer informieren. Der Arbeitgeber seinerseits kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.


Pflegezeit und Pflegeteilzeit 

Regeln zur Pflegezeit und Pflegeteilzeit finden sich in den §§ 3, 4 PflegeZG. Im Gegensatz zu dem von der Betriebsgröße unabhängigen Freistellungsanspruch gemäß § 2 PflegeZG gelten §§ 3,4 PflegeZG nur für Betriebe, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Ist dies der Fall, so steht einem Arbeitnehmer das Recht zu, sich für bis zu sechs Monate freistellen zu lassen, um seinen Angehörigen zu pflegen. Er kann wählen, ob er seine Tätigkeit während dieser Zeit vollständig ruhen lassen (Pflegezeit) oder nur seine Arbeitszeit teilweise einschränken will (Pflegeteilzeit).

Achtung: Der Arbeitgeber muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit oder Pflegeteilzeit informiert werden. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen und genaue Angaben zum Zeitraum und gegebenenfalls auch über das Ausmaß der Arbeitsreduzierung informieren.


Haken: Keine Entgeltfortzahlung

Viel Lärm um Nichts? So könnte zumindest teilweise das Pflegeweiterentwicklungsgesetz für die Rechte von Arbeitnehmern beschrieben werden. Denn gleichgültig, ob es sich nun um eine kurzzeitige Freistellung wegen einer akuten Pflegesituation handelt, um Pflegezeit oder Pflegeteilzeit: Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung wollte der Gesetzgeber den Angehörigen Pflegebedürftiger leider nicht zusprechen. Immerhin werden in diesem Zeitraum die Sozialversicherungsbeiträge übernommen. 


Vorteil: Kündigungsschutz 

Immerhin besteht im Rahmen von Freistellung, Pflegeteilzeit und Pflegezeit von der Ankündigung an bis zum Ende der Pflegezeit ein Kündigungsverbot. Nur ausnahmsweise mit Genehmigung der obersten Landesbehörde darf in dieser Zeit eine Kündigung erfolgen.


Befristete Vertretung
 

Darüber hinaus kann gemäß § 6 PflegeZG der Arbeitgeber den Arbeitsplatz befristet neu besetzen, um den Arbeitnehmer zu ersetzen. Die Vertretung im Rahmen der Pflegezeit gilt rechtlich als sachlicher Grund, der eine befristete Anstellung rechtfertigt. Anders dagegen bei der Dauer: Sie muss jedenfalls bestimmt oder bestimmbar sein. Endet die Pflegezeit vorzeitig, so ist die Kündigung das Vertretungs-Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für diese Fälle nicht.


Zurück in den Beruf
 

Die Pflegezeit endet, wenn die Pflegeleistung nicht mehr erbracht werden kann oder wenn die häusliche Pflege nicht mehr zumutbar ist, d.h. innerhalb von vier Wochen nachdem die Veränderung eingetreten ist. Der Arbeitgeber muss bei Eintritt eines dieser Umstände unverzüglich informiert werden.


Weitere Informationen zum Thema Pflegereform finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp

"Pflegeversicherung - Kontrolle gut, Pflege besser?"


(WEL)


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