BAG: Drohende Arbeitslosigkeit als Voraussetzung zur Abfindung, nicht aber für Klageverzichtsprämie

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Ein Sozialplan kann die Zahlung einer Abfindung auf Arbeitnehmer beschränken, die wegen der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Hingegen darf eine Betriebsvereinbarung, nach der Arbeitnehmer eine Sonderprämie erhalten, wenn sie auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, nicht solche Arbeitnehmer ausschließen, die im Anschluss an ihre Entlassung anderweitig beschäftig werden und von der Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens absehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 08.12.2015 (BAG, Urteil v. 08.12.2015, Az.: 1 AZR 595/14) entschieden.

Abfindung nach Sozialplan und Sonderprämie bei Klageverzicht

Die Beklagte Arbeitgeberin übernahm im Jahr 2008 ein Unternehmen aus dem Konzern der Deutschen Telekom AG. In diesem wurden im Rahmen von Arbeitsverhältnissen auch Beamte beschäftigt, die vor der Postreform bei der Deutschen Bundespost eingesetzt waren. Die Beklagte legte den Betrieb im Verlauf des Jahres 2013 still und kündigte den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern. In einem Sozialplan war die Zahlung von Abfindungen vorgesehen. Nach einer weiteren Vereinbarung erhielten Arbeitnehmer eine Sonderprämie, wenn sie gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses keine Klage erheben.

Beurlaubte Beamte von beiden Leistungen ausgeschlossen

Die vorherigen Beamten waren aber von den Leistungen ausgeschlossen. Das haben diese für gesetzeswidrig gehalten, weil auch solchen Arbeitnehmern eine Abfindung zustand, deren Arbeitsverhältnisse zur Deutschen Telekom AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei Abschluss des Sozialplans nicht formgerecht beendet waren. Die unterschiedliche Behandlung bei der Sonderprämie sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil diese allein an die Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage anknüpfe.

Bundesarbeitsgericht: Abfindungsbeschränkung des Sozialplans rechtmäßig

Das Bundesarbeitsgericht hat den Beamten teilweise Recht gegeben. Der Sozialplan habe die Zahlung von Abfindungen auf solche Arbeitnehmer beschränken dürfen, die aufgrund der Betriebsschließung von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen wären. § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG erlaube den Abschluss von Sozialplanleistungen, wenn die entlassenen Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden könnten. Die beurlaubten Beamten seien nach der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse im Konzern der Deutschen Telekom AG amtsangemessen einzusetzen. Hingegen drohe Arbeitnehmern Arbeitslosigkeit, deren Arbeitsverhältnisse mit der Deutschen Telekom AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften nicht formwirksam beendet seien. Deren vormalige Arbeitgeber hatten sich nicht zu einer Weiterbeschäftigung bereit erklärt.

Beamte dürfen nicht von Klageverzichtsprämie ausgenommen werden

Dem gegenüber hätten die beurlaubten Beamten nicht von der Zahlung der Klageverzichtsprämie ausgenommen werden dürfen. Diese Sonderzahlung habe der Planungssicherheit der kündigenden Arbeitgeberin gedient. Hierfür komme es auf das Bestehen einer Anschlussbeschäftigung nicht an.

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