BAG zur Betriebsratsanhörung bei krankheitsbedingter Kündigung

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Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16. Juli 2015 – Aktenzeichen 2 AZR 15/15) mit den Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung befasst.

Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Gemäß Satz 2 der Bestimmung hat ihm der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Gemäß Satz 3 der Vorschrift führt eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Nach Auffassung des entscheidenden Senats darf der Arbeitgeber bei der Unterrichtung über die Gründe für eine beabsichtigte Kündigung nach § 101 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht etwa deshalb vorenthalten, da sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht erheblich waren. Soweit der Arbeitgeber den Betriebsrat unzutreffend über Umstände unterrichte, die für dessen Beurteilung des geltend gemachten Kündigungsgrundes zu Lasten des Arbeitnehmers von Bedeutung sein können, sei dies nur dann fehlerhaft im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wenn diese unzutreffende Information bewusst falsch oder irreführend erfolgte. Eine zwar unzutreffende, aber nur unbewusst erfolgte, lediglich objektive, aber nicht subjektive Fehlinformation führe hingegen für sich betrachtet nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Aus vorgenannten Gründen hob das Bundesarbeitsgericht das zweitinstanzliche Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Hierbei wies es darauf hin, dass Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu fehlten, dass der Arbeitgeber gewusst oder zumindest für möglich gehalten habe, dass ihre Mitteilung an den Betriebsrat falsch oder irreführend war.


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