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Bankeinzug – Information darf nichts kosten

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Private Bankkunden für die Benachrichtigung über einen zu Recht abgelehnten Lastschrifteinzug zur Kasse zu bitten, ist laut einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs unzulässig.

Eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Sparkasse Meißen führte dazu, dass folgende - auch von anderen Banken verwendete Klausel - nichtig ist: „Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung ... oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung ... wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich unterrichten. ... Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt." In letzter Instanz entschied nun das höchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof (BGH), dass diese Information gerade nichts kosten darf.

Als Allgemeine Geschäftsbedingung unangemessen benachteiligend

Da die vorformulierte Klausel in einer Vielzahl von Fällen Verwendung fand, stellt sie eine sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) dar. Vor allem gegenüber Privatleuten verwendet regelmäßig nur die stärkere Vertragsseite AGB. Das birgt die Gefahr einseitig benachteiligender Verträge. Um einer Missbrauchsgefahr zu begegnen, verbietet das Bürgerliche Gesetzbuch daher insbesondere ein Abweichen vom gesetzlichen Normalfall. Mögliche hier aber nicht gegebene Ausnahme: beide Seiten haben diese bewusst im Gespräch vereinbart.

Unzulässiges Entgelt für bestehende Pflicht

Der gesetzliche Normalfall ist aber, dass Kreditinstitute in solchen Fällen ohnehin zur Auskunft verpflichtet sind. Zum einen ergebe sich das aus der Schutz- und Treuepflicht des Girovertrags. Zum anderen folge das aus der gesetzlichen Informationspflicht im Auftragsverhältnis zwischen Kunden und Kreditinstitut. Allein bei einem vorherigen Zahlungsauftrag des Kunden an die Bank wäre ein Entgelt zulässig. Gerade daran fehlt es aber bei einer Einzugsermächtigung. Kunden haben daher gute Chancen, in der Vergangenheit gezahlte Gebühren zurückzufordern. Die Kreditwirtschaft hat durch AGB-Änderungen, die am 9. Juli 2012 in Kraft treten sollen, aber bereits reagiert. Nach ihrem neuen Inhalt wäre eine Entgeltforderung aus BGH-Sicht zulässig.

(BGH, Urteil v. 22.05.2012, Az.: XI ZR 290/11)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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