BGH: Banken müssen über Wechselkursrisiken bei Krediten mit Fremdwährungsbezug aufklären

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Der für Banksachen zuständige 11. Senat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19.12.2017 (XI ZR 152/17) entschieden, dass eine Bank im Rahmen einer Finanzierungsberatung den Kreditnehmer deutlich über die spezifischen Nachteile und Risiken, sowie die Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform aufzuklären hat.

Sachverhalt

Eine Gemeinde in NRW mit rund 18.000 Einwohnern schloss im Juni 2007 mit einer Bank einen Darlehensvertrag über ca. 3 Mio. Euro. Die Laufzeit sollte 38 Jahre betragen. Für die ersten 20 Jahre wurde ein Zinssatz festgelegt, dessen Höhe in einem komplexen Verfahren an Wechselkursänderungen des Schweizer Franken gebunden war.

Vor Abschluss des Vertrages fanden zahlreiche Beratungsgespräche statt, in denen die Bank anhand von Präsentationen die wirtschaftlichen Vorteile einer solche Finanzierung darstellte. Im Laufe der Jahre wertete der Schweizer Franken derart auf, dass sich der zu zahlende Zinssatz fast verfünffachte. Mit ihrer Klage verlangt die Gemeinde Schadensersatz von der Bank wegen eines Beratungsfehlers.

Zum Verfahren

Das Landgericht Berlin hatte die Klage der Gemeinde abgewiesen. Die Berufung zum Kammergericht Berlin hatte ebenfalls keinen Erfolg. Beide Gerichte sahen keine Aufklärungspflichtverletzung der Bank. Mit der Revision zum BGH verfolgt die Gemeinde ihren Schadensersatzanspruch weiter.

Der BGH hat das vorausgegangene Urteil des Kammergerichts aufgehoben und entschieden, dass die Bank der Gemeinde zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Bank muss bei einer Finanzierungsberatung den Kreditnehmer über die Nachteile und Risiken des empfohlenen Kredits aufklären. Insbesondere muss die Bank das Risiko wechselnder Kurse und die damit verbundenen Auswirkungen für die Höhe der Zinsen deutlich machen und darf diese nicht verharmlosen. Stellt die Bank nur die Vorteile des Fremdwährungsdarlehens im Vergleich zu einem auf Euro lautenden Darlehen in den Vordergrund, verletzt sie diese Pflicht.

Bedeutung des Verfahrens für Verbraucher und Unternehmer

Das Urteil des BGH passt zu der kürzlich ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.09.2017 (c-186/16). Danach muss eine Bank bei der Vergabe eines Fremdwährungsdarlehens den Kreditnehmer über das mit einem solchen Kredit verbundenen Wechselkursrisiko so umfassend informieren, dass dieser die wirtschaftlichen Folgen des Kredits einschätzen kann. Das Urteil des EuGHs erging zu einem Verbraucherkredit. Durch die Entscheidung des BGH ist davon auszugehen, dass besondere Belehrungspflichten nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmern bestehen. Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen einer Gemeinde und einem Unternehmen ein Unterschied auszumachen ist, der einen anderen Maßstab rechtfertigen würde.


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