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Bankguthaben: Mündliche Schenkung möglich?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Damit die Erben keine oder nur wenig Erbschaftsteuer zahlen müssen, übertragen viele Erblasser bereits zu Lebzeiten ihr Vermögen auf die Erben. Hierzu sollte der Erblasser jedoch eine schriftliche Abtretungserklärung erstellen und unterzeichnen. Schließlich kann man später eine mündliche Schenkung schlecht nachweisen, was dazu führt, dass das Vermögen dann zumeist dennoch in den Nachlass fällt, dessen Wert als Grundlage zur Berechnung der Erbschaftsteuer dient.

Schenkung oder Erbe?

Nach dem Tod der Erblasserin beantragten die beiden Erben zur Vorlage beim Grundbuchamt einen Erbschein. Nach der Erteilung legten sie ihn aber auch bei der Bank vor, um das Bankguthaben der Erblasserin auf sich umschreiben zu lassen. Zwar habe die Erblasserin ihnen bereits Monate zuvor das Bankguthaben durch mündliche Erklärung übertragen; ohne den Erbschein haben sie aber ihre Berechtigung nicht früher bei der Bank nachweisen können. Später wollte das Nachlassgericht die Höhe der Gebühren für den erteilten Erbschein feststellen; die Erben mussten daher den „Fragebogen zur Wertfestsetzung" ausfüllen, machten aber zunächst keine Angaben zum Geldvermögen. Das Nachlassgericht glaubte aber nicht, dass die Erblasserin kein Bankguthaben hinterlassen hat. Der Streit, ob das Bankguthaben zum Nachlass gehört oder nicht, endete daher vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Bankguthaben fällt in den Nachlass

Das OLG entschied: Das Bankguthaben ist dem Nachlass zuzurechnen. Zwar ist das formfreie Übertragen des Bankguthabens grundsätzlich durchaus zulässig. Allerdings konnten die Erben nicht nachweisen, dass die Erblasserin das erhebliche Bankguthaben tatsächlich mündlich übertragen hat.

Hinzu kam, dass die Erben auf der einen Seite den Erbschein gezielt verwendet haben, um ihre Berechtigung gegenüber der Bank nachzuweisen und damit Zugriff auf das Bankguthaben zu erhalten. Schließlich hätte die Bank das Guthaben nie aufgrund einer mündlichen Erklärung umgeschrieben, solange die Gefahr besteht, dass das Guthaben auf das Konto eines Scheinerben überwiesen wird. Auf der anderen Seite haben sich die Erben bei Beantragung des Erbscheins darauf berufen, das Nachlassgericht habe nicht nachweisen können, dass das Guthaben zum Nachlass gehört. Kurz: Die Erben haben sich unbillig verhalten, als sie zwar den Erbschein zu ihrem Vorteil bei der Bank verwendeten, dagegen aber im Rahmen seiner Erteilung einwendeten, dass das Bankguthaben gar nicht zum Erbe gehört.

(OLG Hamm, Beschluss v. 10.10.2012, Az.: I-15 W 291/12)

(VOI)

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