Scheidung zu Corona-Zeiten ohne mündliche Verhandlung?

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Gemäß § 128 Abs.1 S.1 FamFG sollten die Ehegatten vom Gericht persönlich angehört werden. Davon gibt es die Ausnahme, dass gem. § 128 Abs. 3 BGB ein Ehegatte zum Beispiel aus Gründen der Verhinderung oder Unzumutbarkeit auf Antrag befreit werden konnte.

Wenn das Gericht eine sichere Grundlage für seine Entscheidung hat, wie etwa eine nachgewiesene Trennung von mehr als 3 Jahren, kann es grundsätzlich auch ohne Anhörung entscheiden. 

Aufgrund der Corona-Pandemie versuchen die Gerichte die bei einer Scheidung gebotene persönliche Anhörung zu vermeiden. Grund dafür sind die Kontaktbeschränkungen. Eine Anhörung ist jedoch ein Grundrecht jedes Beteiligten gem. Art. 103 GG. Ein Aufschieben der Scheidungsanträge ist auch nicht weiter möglich, da ansonsten eine Flut von Verfahren auf die Gerichte einbrechen wird, deren Bewältigung kaum noch möglich sein wird. So haben die Gerichte jetzt angefangen Videokonferenzen abzuhalten. Dies wird ermöglicht durch § 128 a ZPO, welcher die Möglichkeit der Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung eröffnet. Dort heißt es: „Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.“ Voraussetzung ist hier jedoch, dass die Gerichte die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllen. 

Videotelefonie über die gängigen Internetdienste sind meist datenschutzrechtlich nicht sicher, sodass am Ende die telefonische Kontaktaufnahme bleibt. Es kann auch ein fernmündliches Gespräch mit den Anwälten (in Anwesenheit der Mandanten) erfolgen, durch welches sich der Richter vom Scheitern der Ehe überzeugen kann. 

Eines ist gewiss, die Pandemie wird uns noch lange beschäftigen, sodass sich Richter und Anwälte vermehrt mit telefonischen Anhörungen und der Digitalisierung anfreunden werden. Dies wird den Empfehlungen der Virologen gerecht und hält die Rechtspflege gleichzeitig am Laufen.

Bleiben Sie gesund und kommen Sie gut durch diese besondere Zeit!!

Meltem Dayioglu

Rechtsanwältin & Fachanwältin Familienrecht

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