Bankrecht: keine Vorfälligkeitsentschädigung bei einvernehmlicher Vertragsauflösung

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1. Sicherheitenaustausch und Neudarlehensnehmer

Häufig stellen Banken dem Altdarlehensnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung, häufig in fünfstelliger Höhe, in Rechnung, obwohl sie der Vertragsänderung ausdrücklich zugestimmt haben, namentlich einem Sicherheitentausch oder der Stellung eines Neudarlehensnehmers. 

2. Ersatzgeschäft durch Darlehensgeberin

In Fällen, wo eine darlehensfinanzierende Bank ein Ersatzgeschäft mit einem Neudarlehensnehmer abschließt oder den Darlehensvertrag lediglich unter geänderten Konditionen mit dem Altdarlehensnehmer fortführt, fehlt es häufig an einem betriebswirtschaftlichen (Refinanzierungs-)Schaden der Bank zur Begründung und Inrechnungstellung einer Vorfälligkeitsentschädigung. 

3. Einvernehmliche Vereinbarung kann Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung entfallen lassen

Soweit sich die Bank hinsichtlich der Grundschuld mit einem Sicherheiten-/Objekttausch einverstanden erklärt oder einen neuen Schuldner akzeptiert, dessen Bonität dem alten (mindestens) entspricht, entsteht der Bank kein wirtschaftlicher Nachteil. 

Dies vorausgeschickt steht ihr für den Fall, dass sie die Vertragsänderung akzeptiert, auch kein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu. In solchen Fällen ist höchstens die Berechnung einer (überschaubaren) Bearbeitungsgebühr gerechtfertigt.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen bundesweit gegenüber Banken. Rufen Sie uns an!


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