Bausparverträge bei versprochenen Zinsbonus doch nicht kündbar!

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Die Urteile des Bundesgerichtshofs in Sachen gekündigter Bausparverträge vom 21.02.2017 (XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16) schienen auf den ersten Blick – der damaligen Pressemitteilung des BGH folgend – eindeutig:

Bausparverträge, welche nicht voll bespart, aber seit mindestens 10 Jahren zuteilungsreif sind, dürfen seitens der Bausparkasse – dort seitens der Wüstenrot AG – gekündigt werden. Wie so oft war es auch hier ratsam, die Urteilsgründe zu kennen/abzuwarten, um keine voreilige Schlüsse zu ziehen. Dies aus den nachfolgenden Gründen:

Bausparkassen dürfen nicht alle Verträge per se kündigen, welche die zuvor benannten Voraussetzungen erfüllen. Wie der XI. Senat des Bundesgerichtshofs in seiner jetzt veröffentlichlichten Entscheidung bekannt gab, sind von der Kündigungsmöglichkeit solche Bausparverträge ausgenommen, welche einen Zinsbonus („Renditsparen/Sparfuchs“ etc.) beinhalten. 

Diese Gratifikation wird regelmäßig dann fällig, wenn der Bausparer auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichtet und eine bestimmte Vertragslaufzeit abgelaufen ist. 

Solche Bausparverträge gelten erst dann als erfüllt, wenn der Sparer seinen Zinsbonus ausgezahlt bekommt. Bei derart ausgestalteten Bausparverträgen ist eine frühere Kündigung gerade nicht zulässig, v.a. genügt die Zuteilungsreife nebst zehnjähriger Ablauffrist hier nicht, um den Vertrag kündigen zu können. 

MPH Legal Services vertritt Bausparkunden bundesweit gegenüber Bausparkasse im Rahmen vorzeitig gekündigter Bausparverträge.



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