Beamtenrecht: Rückforderung von gezahlten Anwärterbezügen möglich?!

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Mit der Antwort beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag zu einem kürzlich ergangenen Beschluss des BVerwG (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 2 B 5/22 –, juris; s. a. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 22/2022 Anm. 2).

Die in der Regel individuelle Beantwortung der Frage ist zunächst abhängig vom jeweiligen (Landes-) Besoldungsgesetz. Beispielsweise kann im Freistaat Thüringen gem. § 50 Abs. 4 ThürBesG die Gewährung der Anwärterbezüge für Laufbahnanwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. In Thüringen wird das weitere Verfahren durch eine Verwaltungsvorschrift zum Thüringer Besoldungsgesetz ausgestaltet.

Dies beinhaltet z. B. auch die Möglichkeit, die Gewährung der Anwärterbezüge ggf. teilweise vom Bestehen der Laufbahnprüfung und/oder von dem Fortbestand des Beamtenverhältnisses abhängig zu machen. Eine „Auflage“ in diesem Sinne kann nämlich z. B. das Verbleiben im öffentlichen Dienst für eine bestimmte Mindestzeit bzw. das Verbot des vorzeitigen Ausscheidens ohne triftigen Grund sein (a. a. O., m. w. N.).

Damit geht für Beamte dann das finanziell z. T. durchaus erhebliche Risiko einher, ggf. Jahre später die erhaltenen Anwärterbezüge bzw. Teile davon wieder zurückzahlen zu müssen. Hiermit befasste sich das BVerwG in dem o. g. Beschluss.


Sachverhalt

Der o. g. Entscheidung des BVerwG lag folgender Sachverhalt zu grunde:

Die Klägerin war im September 2014 in NRW für ihre Laufbahnausbildung als Kommissaranwärterin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt worden (vgl. BVerwG, a. a. O.). Im November 2015 wurde sie aus dem Beamtenverhältnis entlassen, weil ein  mehrfacher Cannabiskonsum und ihr dienstliches Verhalten nach dieser Verfehlung gegenüber Dienstvorgesetzten und Kollegen berechtigte Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst begründet hätten (a. a. O.). Die Entlassung ist bestandskräftig geworden (a. a. O.).

In der Folge forderte die Bezügestelle für den Zeitraum von September 2014 bis zum November 2015 einen Teil der Anwärterbezüge der Klägerin i. H. v. ca. 10.000 Euro zurück und begründete dies damit, dass die Klägerin gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen und damit ihre Entlassung zu vertreten habe (a. a. O.). Auf den Widerspruch der Klägerin wurde ihr lediglich die Tilgung der Rückforderung in monatlichen Raten bewilligt und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen (a. a. O.).

Das OVG NRW hatte das zunächst der Klage stattgebende Urteil des VG geändert und die Klage gegen den Rückforderungsbescheid abgewiesen und die Revision nicht zugelassen (a. a. O.).


Entscheidung des BVerwG

Das BVerwG hat die klägerische Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, weil es der Klägerin nicht gelungen sei, die grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen (a. a. O.).

Insbesondere habe die von der Klägerin in den Fokus gestellte Frage, „ob bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen charakterlicher Nichteignung die Entlassung von dem Beamten zu vertreten ist“, keine grundsätzliche Bedeutung (a. a. O.). Soweit diese Frage sich überhaupt allgemein und nicht nur speziell im Einzelfall beantworten ließe, sei sie nach Auffassung des BVerwG durch das OVG zutreffend beantwortet (a. a. O.).

Gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB bestehe Anspruch des Dienstherrn auf Rückzahlung von Bezügen, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintrete (a. a. O.). Nach § 74 Abs. 4 LBesG NRW (s. a. im Bund § 59 Abs. 5 BBesG oder in Thüringen § 50 Abs. 4 ThürBesG) könne die Gewährung von Anwärterbezügen von der Erfüllung von „Auflagen“ abhängig gemacht werden (a. a. O.). Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, sicherzustellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studierten, dann aber nicht als Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verblieben, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen würden (a. a. O.). Der Dienstherr dürfe dabei die Zahlung der Anwärterbezüge auch daran knüpfen, dass der Anwärter nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Vorbereitungsdienst ausscheide (a. a. O.).

Das Ausscheiden aus dem Dienst sei in diesem Zusammenhang von dem Beamten auf Widerruf zu vertreten, wenn es auf Umständen beruhe, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen seien (a. a. O.). Das sei in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch sein Verhalten geprägt seien, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen seien (a. a. O.). Entscheidend sei, ob das Verhalten des Beamten auf Widerruf „billigerweise“ dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen wäre, was einer Prüfung und Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls bedürfe (a. a. O.). Dies gelte auch bei einer Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen charakterlicher Nichteignung (a. a. O.). Ein „Vertretenmüssen“ für das Ausscheiden aus dem Dienst sei auch in dieser Fallkonstellation nicht per se ausgeschlossen (a. a. O.). Die Prüfung sei letztlich unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen und daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das BVerwG nicht zugänglich (a. a. O.).

Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ob eine Behörde an diejenigen Gründe auch im Hinblick auf die Rückforderung von Bezügen gebunden ist, die sie in der Entlassungsverfügung angegeben und begründet hat“, hatte keine für die Zulassung der Revision erforderliche grundsätzliche Bedeutung (a. a. O.).

Dies, da in der Rechtsprechung des BVerwG bereits grundsätzlich geklärt sei, dass ein Verwaltungsakt die sog. Tatbestandswirkung entfalte, aus der in der vorliegenden Fallgestaltung nur folge, dass mit dem gegenüber einem Widerrufsbeamten – hier bestandskräftig – ergangenen Entlassungsbescheid die im Entscheidungssatz verfügte Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf verbindlich ist (a. a. O.). Eine darüber hinaus gehende Feststellungswirkung komme der Verfügung bzgl. der zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf führenden Gründe nicht zu, weshalb es auch insofern an der Grundsatzbedeutung der von der Klägerin i. R. der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage fehle (a. a. O.).


Rechtliche Bewertung

Die Entscheidung des BVerwG beinhaltet (wie im Nichtzulassungsverfahren zwangsläufig) nichts fundamental Neues. Beamtenanwärtern, die i. R. d. Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann (im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn) die „Auflage“ gemacht werden, für eine bestimmte Mindestzeit im öffentlichen Dienst zu verbleiben bzw. nicht vorzeitig ohne triftigen Grund aus dem öffentlichen Dienst auszuscheiden. Verstößt ein Beamtenanwärter hiergegen, muss er u. U. mit der Rückforderung (eines Teils) der bis dahin erhaltenen Anwärterbezüge rechnen. Auch aus diesem Grund gilt, dass unbedingt schon die Bewerbung für eine Laufbahnausbildung im Beamtenverhältnis gut zu durchdenken und ggf. frühzeitig auch anwaltlicher Rat – idealer Weise bei einem beamtenrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt - einzuholen ist. Erst recht gilt dies, wenn bereits eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (auf eigenen Antrag oder auch durch den Dienstherrn) im Raum steht.


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